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US-Steuerreform verabschiedet – Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen mit US-Investments?

Mit Unterschrift von Präsident Trump am 22. Dezember 2017 wurde die kontrovers diskutierte US-Steuerreform endgültig verabschiedet. Die beschlossenen Änderungen sind grundsätzlich ab dem 1. Januar 2018 anwendbar.

Die Reform stellt die größte Änderung des amerikanischen Steuersystems seit 1986 dar. Kernstück des Gesetzes ist die deutliche Senkung des Körperschaftsteuersatzes von bisher 35 % auf nunmehr 21 %. Daneben ist eine Vielzahl weiterer Änderungen enthalten wie beispielsweise die Möglichkeit der Sofortabschreibung für Investitionen in bestimmte qualifizierende Wirtschaftsgüter, die Reduzierung der Freistellung von Dividenden US-amerikanischer Unternehmen und die Einführung einer Zinsschranke nach deutschem Vorbild.

Für Dividendenausschüttungen ausländischer Gesellschaften an ihre US-Mutter ist zudem die Abkehr vom bisherigen Anrechnungs- zu einem Freistellungssystem, wie es auch in Deutschland praktiziert wird, bedeutsam. Im Rahmen dieses Systemwechsels ist die Nachversteuerung bisher außerhalb der USA thesaurierter Gewinne, die seit 1986 entstanden sind, mit einem besonderen Steuersatz von 15,5 % für Zahlungsmittel und andere liquide Aktiva bzw. von 8 % für sonstige Aktiva vorgesehen. Auf Antrag darf die Steuerbelastung aus dieser sog. „toll tax“ über einen Zeitraum von bis zu acht Jahren gestreckt werden.

Für deutsche Unternehmen mit Investitionen in den USA sind insbesondere folgende Aspekte der Reform von Bedeutung:

  • Drohende Hinzurechnungsbesteuerung wegen niedriger Besteuerung: In Abhängigkeit von den im jeweiligen Bundesstaat erhobenen „state and local taxes“ liegt im Einzelfall eine niedrige Besteuerung im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes von weniger als 25 % vor, die bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (insbesondere passiver Tätigkeit der US-Gesellschaft) zu der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung führt.
  • Zinsabzugsfähigkeit: Durch die neue Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwand sind steuerliche Nachteile für bestehende Finanzierungsstrukturen möglich.
  • Missbrauchsvermeidungssteuer für bestimmte Zahlungen an verbundene Unternehmen: Als schädlich erachtete Zahlungen von in den USA ansässigen Unternehmen mit durchschnittlichen Bruttoeinnahmen von mind. 500 Mio. US-Dollar an verbundene Unternehmen im Ausland unterliegen bei Überschreitung gewisser Schwellenwerte zukünftig der „base erosion and anti-abuse tax“ (BEAT). Für die Berechnung der Steuer ist zunächst das steuerliche Einkommen um die schädlichen Zahlungen an verbundene Unternehmen zu erhöhen. Die Steuer beträgt 10 % der Differenz aus dem so ermittelten, modifiziertem steuerlichen Einkommen und der regulären Steuerschuld.
  • Neubewertung von Steuerlatenzen: Aufgrund der Senkung des Körperschaftsteuersatzes wird eine Neubewertung latenter Steuerpositionen notwendig, die – wie prominente Beispiele in den vergangenen Tagen deutlich gemacht haben – mitunter große Ergebniseffekte nach sich ziehen können. Diese Effekte sind bereits in Konzernabschlüssen zum 31. Dezember 2017 abzubilden.


Gern unterstützen wir Sie dabei, steuerliche und bilanzielle Auswirkungen der US-Steuerreform zu identifizieren und Handlungsoptionen zu erarbeiten. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei sämtlichen Fragen rund um die Steuerreform im Speziellen und US-Investitionen im Allgemeinen zur Verfügung.

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