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Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

Veröffentlicht: 18. Mai 2022 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Der Bundesfinanzhof entschied am 10.6.2021, dass eine gewinnmindernde Teilwertzuschreibung auf Fremdwährungsverbindlichkeiten nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Insbesondere muss der Euro-Wechselkurs aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten gesunken sein.

Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag aus dem Kurs bei Darlehensaufnahme zu bewerten. Steigt anschließend der Euro-Wechselkurs, ist im nachfolgenden Jahresabschluss die ursprüngliche Bewertung beizubehalten.

Bei einem sinkenden Wechselkurs erhöht sich der Betrag der Verbindlichkeit. In der Steuerbilanz kann eine gewinnmindernde Zuschreibung nur dann erfolgen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wert­erhöhung vorliegt. Hierzu hat der Bundefinanzhof am 10.6.2021 Konkretisierungen vorgenommen. Danach ist eine sog. Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nur zulässig, wenn der Wechsel­kurs aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. Dies ist anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass der ursprüngliche Wechselkurs sich voraussichtlich nicht wieder einstellt. Eine Staatsschuldenkrise wäre ein Beispiel für eine solche fundamentale wirtschaft­liche Änderung. Im Urteilsfall wollte die Notenbank des Fremdwährungsstaates durch Stützungskäufe den Wechselkurs auf unbestimmte Zeit erhöhen und nicht unter eine bestimmte Grenze sinken lassen.

Bisher sollten Kursrückgänge von 20 % an einem bzw. 10 % an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zu einer Teilwertzuschreibung berechtigen. Diese Einschätzung lehnte der Bundesfinanzhof jetzt ab.

Die vorstehend genannten Grundsätze gelten für alle Fremdwährungsverbindlichkeiten, unabhängig von deren Restlaufzeit.

Hinweis:

Teilwertzuschreibungen sind bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Steuer­bilanzen zukünftig nur noch bei fundamentalen Änderungen der beteiligten Währungsräume möglich. Welche Fälle dies in der Bilanzierungspraxis betreffen könnte, bleibt abzuwarten.

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    Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

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