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Steuerliche Folgen einer Homeoffice-Tätigkeit im Ausland

Veröffentlicht: 07. Dezember 2021 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten seit dem Frühjahr 2020 viele Menschen längerfristig im Homeoffice. Wenn der Arbeitnehmer sein Homeoffice im Ausland hat, birgt dies für den Arbeitgeber das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte in dem ausländischen Staat. Teile des Unternehmensgewinns entfallen dann möglicherweise auf diese ausländische Betriebsstätte und sind dort zu besteuern. Außerdem entsteht auch bei nur geringer Gewinnzuordnung ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch erforderliche Gewinnaufteilungen und Steuererklärungen für die ausländische Betriebsstätte. Aber auch ohne Begründung einer ausländischen Betriebsstätte können sich steuerliche Auswirkungen ergeben, falls zum Beispiel das Gehalt des Arbeitnehmers nicht mehr im bisherigen Tätigkeitsstaat, sondern im Wohnsitzstaat zu besteuern ist.

Zur Vermeidung solcher Probleme hat Deutschland mit einigen Staaten (z.B. Schweiz, Niederlande und Österreich) Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen. Darin ist geregelt, dass die pandemiebedingte Homeofficetätigkeit steuerlich so behandelt wird, als sei sie am üblichen Arbeitsplatz ausgeübt worden. Einige Vereinbarungen regeln zusätzlich, dass ein Homeoffice keine Betriebsstätte begründet. Die meisten der coronabedingten Ausnahmegenehmigungen laufen zum Jahresende aus, wenn sie nicht nochmals verlängert werden. Ob es Verlängerungen geben wird, ist derzeit noch völlig offen.

Viele Arbeitgeber planen jedoch, auch nach der Pandemie ihren Arbeitnehmern eine verstärkte Homeofficetätigkeit anzubieten. Damit Arbeitnehmern und Unternehmen hieraus nach dem Auslaufen der Sondervereinbarungen keine steuerlichen Nachteile entstehen, sollten Unternehmen mit im Ausland wohnenden Arbeitnehmern die steuerlichen Folgen rechtzeitig prüfen und gegebenenfalls Gestaltungsmöglichkeiten ergreifen.

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