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Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge bei Auslandstätigkeit
In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer konnten bisher die im Rahmen einer Auslandstätigkeit im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nicht in Deutschland als Sonderausgaben geltend machen. Dies galt nach Ansicht der Finanzverwaltung zumindest dann, wenn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens das ausländische Gehalt in Deutschland nicht besteuert wurde.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 22.6.2017, dass diese Vorschrift gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union verstößt. Darum akzeptiert die deutsche Finanzverwaltung lt. Schreiben vom 11.12.2017 nunmehr den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen.
Voraussetzung ist allerdings, dass im Tätigkeitsstaat selbst der Sonderausgabenabzug nicht möglich ist. Nach einer verwaltungsinternen Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums vom 22.1.2018 besteht ein solches Abzugsverbot in Großbritannien, Irland, Litauen, Malta, den Niederlanden, der Tschechischen Republik und Ungarn. Die für Tätigkeiten in diesen Ländern gezahlten Sozialversicherungsbeiträge können also in Deutschland steuermindernd angesetzt werden.
Bei einer Tätigkeit in anderen Staaten können nach Auffassung der Finanzverwaltung die Sozialversicherungsbeiträge nur im jeweiligen Ausland geltend gemacht werden.