Niederlande: Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens ab dem 1.1.2023
Veröffentlicht: 18. Mai 2022 aus Steuern & Wirtschaft aktuell
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden wird ab dem 1.1.2023 geändert und ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2012. Die Änderungen betreffen u. a. die steuerliche Definition von Betriebsstätten, die Quellensteuerreduktion bei Dividenden und die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
Der Bundesrat hat am 28.5.2021 dem Änderungsabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden zugestimmt. Von deutscher Seite ist das Gesetzgebungsverfahren damit abgeschlossen, allerdings fehlt noch die notwendige Zustimmung der niederländischen Seite. Diese wird im Laufe des Jahres 2022 erwartet, sodass die Änderungen zum 1.1.2023 in Kraft treten können.
Die wichtigsten Änderungen haben wir nachfolgend zusammengestellt:
Änderungen der Betriebsstättendefinition
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dürfen Gewinne eines Unternehmens nur dann im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn dieses dort über eine Betriebsstätte verfügt und die Gewinne dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind. Bisher führten bestimmte Unternehmenstätigkeiten pauschal dazu, dass ausnahmsweise keine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat besteht. Diese Ausnahmetatbestände werden nun dahin gehend eingeschränkt, dass sie künftig insgesamt lediglich vorbereitender Art sein oder nur eine Hilfstätigkeit darstellen dürfen. Damit werden ab dem Jahr 2023 in mehr Fällen Betriebsstätten vorliegen. Hiervon betroffen sein werden insbesondere Läger, die bisher vielfach pauschal als Ausnahmetatbestände eingestuft wurden und damit keine Betriebsstätten waren.
Liegt eine Betriebsstätte vor, sind verschiedene gesetzliche und steuerliche Auflagen zu erfüllen. Beispielsweise muss die Betriebsstätte registriert werden und jährliche Steuererklärungen abgeben.
Quellensteuern auf Dividenden
Die Quellensteuer auf Schachteldividenden beträgt derzeit max. 5 % des Bruttobetrags, wenn der Dividendenempfänger bzw. Nutzungsberechtigte eine Kapitalgesellschaft ist, die unmittelbar zu mindestens 10 % an der dividendenzahlenden Gesellschaft beteiligt ist. Künftig muss zusätzlich die Beteiligung mindestens 365 Tage (einschließlich des Tages der Dividendenzahlung) bestanden haben.
Sozialleistungen
Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) sind künftig im Quellenstaat und nicht mehr im Ansässigkeitsstaat zu besteuern.
BEACHTEN SIE:
Deutsche Unternehmen mit Aktivitäten in den Niederlanden (oder umgekehrt), die bisher unter die Ausnahmetatbestände fallen und damit keine Betriebsstätte begründen, sollten prüfen, ob sich diese Rechtslage durch das neue Doppelbesteuerungsabkommen verändert.
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Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)
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