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Zollwertkorrekturen nach Verrechnungspreisanpassungen

Veröffentlicht: 27. Mai 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2025
Von: Juliane Lange

Nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen dienen dazu, angemessene und damit fremdübliche Gewinne in der Gruppe sicherzustellen. Sofern diese Anpassungen Handelsunternehmen mit Waren aus dem Drittland betreffen, können sie sich faktisch auf die Zölle auswirken.

 

Sowohl international als auch innerhalb der Europäischen Union gibt es keine einheitliche Regelung, ob nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen bei der Zollwertermittlung eine Rolle spielen dürfen oder nicht. Das ist für Unternehmen problematisch. Aus der Rechtsprechung ist aber erkennbar, welche Anpassungen grundsätzlich zu Zollwertkorrekturen berechtigen können.

Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 20.12.2017 und des Bundesfinanzhofs vom 17.5.2022 dürfen sich pauschale, also nicht produktbezogene bzw. produktgruppenbezogene Gutschriften grundsätzlich nicht auf bereits angemeldete Zollwerte auswirken. Wird beispielsweise eine pauschale Gutschrift nachträglich aus steuerlichen Gründen gewährt, kann der Einführer keine Rückerstattung von Zöllen verlangen, wenn die Anpassung nicht konkret auf einzelne Produkte oder Produktgruppen mit gleichem Zollsatz bezogen ist.

Produktbezogene Gutschriften können dagegen bei der Zollwertermittlung berücksichtigt werden. Das gilt aber nur, wenn die Preisanpassung bereits vor der Zollanmeldung vertraglich eindeutig geregelt war und sich auf bestimmte Produkte oder Produktgruppen mit gleichem Zollsatz bezieht. Die Höhe der Anpassung muss klar berechenbar und ohne Ermessensspielraum sein. In solchen Fällen kann der Zollwert nachträglich angepasst und zu viel gezahlte Einfuhrabgaben können erstattet werden.

Entsprechendes gilt für nachträgliche Erhöhungen der Verrechnungspreise (Nachbelastungen), die produktbezogen und vertraglich vorab vereinbart wurden. Sie können zu einer nachträglichen Erhöhung des Zollwerts führen. Voraussetzung ist ebenso, dass die Anpassung auf einer klaren, vorab getroffenen Vereinbarung basiert und rechnerisch nachvollziehbar ist.

EMPFEHLUNG

Unternehmen sollten auf rechnerisch transparente und produktbezogene bzw. produktgruppenbezogene Vereinbarungen achten, um Anpassungen bei der Zollwertermittlung durchsetzen zu können.

Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

+49 521 2993310

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Steuern & Wirtschaft
aktuell 2-2025

Veröffentlicht: 26. Mai 2025

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