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Widerruf einer unrichtigen A1-Bescheinigung

Veröffentlicht: 21. Mai 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2024
Von: Cathlen Brügge

Sind die Angaben im Antrag auf Erteilung einer A1-Bescheinigung unrichtig oder verändern sich die Verhältnisse, kann die A1-Bescheinigung von Amts wegen widerrufen werden.

 

In Deutschland tätige Arbeitnehmer und Selbstständige unterliegen regelmäßig dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Werden diese Personen nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord­irland tätig, so gilt im Rahmen dieser sog. Entsendung weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht und nicht das Recht des ausländischen Staates. Der Nachweis der Weitergeltung des deutschen Rechts wird mittels einer A1-Bescheinigung dokumentiert.

Die A1-Bescheinigung ist grundsätzlich für jede Entsendung (Dienstreise) in die genannten Staaten zu beantragen. Wird die Person gewöhnlich in mehreren Staaten tätig (sog. Mehrfachbeschäftigung), kann die A1-Bescheinigung für die Dauer von bis zu fünf Jahren für alle eingebundenen Staaten ausgestellt werden. Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit in einem Staat mindestens an einem Tag pro Monat oder an fünf Tagen im Quartal ausgeübt wird. Ändern sich die der Antragstellung zugrunde gelegten Angaben oder Verhältnisse, ist dies dem ausstellenden Träger mitzuteilen.

Der Staat, dessen Sozialversicherungsrecht während der Entsendung nicht gelten soll, kann vom ausstellenden Träger verlangen, dass dieser den der A1-Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalt überprüft. Dies erfolgt im Rahmen eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens.

Stellt der ausstellende Träger aufgrund eigener Überprüfung fest, dass dem A1-Antrag unrichtige Angaben zugrunde gelegt wurden oder sich die Verhältnisse verändert haben, kann die A1-Bescheinigung von Amts wegen widerrufen werden. Der Europäische Gerichtshof entschied am 16.11.2023, dass es im Falle eines Widerrufs der A1-Bescheinigung durch den ausstellenden Träger dann keines Dialog- oder Vermittlungsverfahrens mehr bedarf.

Hat die vorübergehend im Ausland tätige Person keine gültige A1-Bescheinigung, können die sofortige Niederlegung der Arbeit, Geldstrafen und eine Mehrfachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen drohen. Wurde aus zeitlichen Gründen eine A1-Bescheinigung nicht im Voraus beantragt, soll eine nachträgliche Ausstellung möglich sein und so eine zusätzliche Versicherung im Ausland vermieden werden können.

BEACHTE

Anträge auf Erteilung einer A1-Bescheinigung sollten äußerst sorgfältig ausgefüllt werden, um einen Widerruf und den damit verbundenen organisatorischen sowie finanziellen Mehraufwand zu vermeiden. Änderungen der Verhältnisse sind dem ausstellenden Träger umgehend mitzuteilen.

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Veröffentlicht: 21. Mai 2024

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