Verwaltungsanweisung zum Steueroasen-Abwehrgesetz
Veröffentlicht: 27. August 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2024
Von:
Juliane Lange
Am 1.7.2021 ist das Steueroasen-Abwehrgesetz in Kraft getreten und seit dem 1.1.2022 anzuwenden. Am 24.6.2024 hat das Bundesfinanzministerium eine Verwaltungsanweisung mit umfangreichen Ausführungen und Beispielen zu den einzelnen Abwehrmaßnahmen veröffentlicht.
Seit dem 1.1.2022 ist das Steueroasen-Abwehrgesetz, das am 1.7.2021 in Kraft getreten ist, anzuwenden. Hierzu veröffentlicht der Rat der Europäischen Union zweimal jährlich die Liste der nicht kooperativen Länder. Auf der aktuellen Liste stehen neben Panama und Russland noch zehn andere Länder. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt mittels der Steueroasenabwehr-Verordnung, in der die Staaten in die sog. schwarze Liste aufgenommen werden.
Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte am 24.6.2024 die Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes. Es enthält umfangreiche Ausführungen und Beispiele zu den einzelnen Abwehrmaßnahmen. Zu beachten ist der zeitlich gestufte Anwendungsbereich des Gesetzes:
- Wird ein Steuerhoheitsgebiet erstmals in der Steueroasenabwehr-Verordnung als nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet genannt, so finden die Abwehrmaßnahmen und die gesteigerten Mitwirkungspflichten ab dem Beginn des Folgejahres Anwendung.
- Wird ein zunächst aufgeführtes nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet wieder herausgenommen, so werden die Abwehrmaßnahmen in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet bereits ab dem 1.1. des laufenden Jahres nicht mehr angewendet.
Für bestimmte Abwehrmaßnahmen gelten Ausnahmen, wodurch sie erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden:
- Die begünstigte Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen wird ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten der jeweiligen Fassung der Steueroasenabwehr-Verordnung verweigert.
- Das Abzugsverbot für Betriebsausgaben und Werbungskosten in Bezug auf (Zahlungen an) Unternehmen in nicht kooperativen Ländern ist ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten derjenigen Fassung der Steueroasenabwehr-Verordnung anwendbar.
EMPFEHLUNG
Vor diesem Hintergrund sollten, sofern Geschäftsbeziehungen zu den veröffentlichten nicht kooperativen Ländern bestehen, die steuerlichen Auswirkungen der genannten Maßnahmen geprüft und entsprechende Gestaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Beteiligung abgewogen werden.

Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
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