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Neues vom EuGH: Pressemitteilung vom 28.03.2019

Kaum ein Thema hat die energieintensive Industrie und die Bundesregierung seit Dezember 2013 so bewegt, wie das von der Europäischen Kommission durchgeführte Beihilfenprüfungsverfahren zum deutschen Gesetz über erneuerbare Energien (EEG 2012). Zwar hatte sich die Prüfung der Frage, ob die EEG-Umlage eine Beihilfe darstellt, durch eine neue beihilfekonformere Gesetzgebung teilweise erledigt, wesentliche beihilferechtliche Fragen blieben aber offen.

Das Beihilfeprüfungsverfahren endete mit der Feststellung der Kommission im November 2014, dass das Gesetz Beihilfen umfasste. Unter anderem sah die Kommission auch die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als staatliche Beihilfe an. Diese sei größtenteils mit Unionsrecht vereinbar, weshalb die Kommission nur die Rückforderung eines begrenzten Teils anordnete.

Die dennoch erhobene Klage Deutschlands gegen die Kommission wurde in erster Instanz am 10. Mai 2016 abgewiesen. Die Revision vor dem Europäischen Gerichtshof war aber in vollem Umfang erfolgreich. Mit Urteil vom 28.03.2019 hat der EuGH das Urteil in erster Instanz aufgehoben und die Feststellung der Kommission insgesamt für nichtig erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Damit sind auch in der Verringerung der EEG-Umlage 2012 für stromintensive Unternehmen keine staatlichen Beihilfen zu sehen. Das Risiko möglicher Nachzahlungen ist nicht mehr gegeben, entsprechende Rückstellungen sind aufzulösen.

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