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Neue Rechtsprechungsgrundsätze zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Lizenzgebühren

Veröffentlicht: 2. Februar 2023

Bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer sind gemäß § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG als Bemessungsgrundlage grundsätzlich die Einkünfte zu berücksichtigen – das bedeutet die (Brutto-) Einnahmen abzüglich damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben. Eine umfassende Berücksichtigung von Betriebsausgaben birgt für Steuerpflichtige somit das Risiko von Quellensteuer-Anrechnungsüberhängen und Doppelbesteuerungen. Mit Art und Umfang des Betriebsausgabenabzugs hatte sich der BFH im Rahmen des jüngsten Verfahrens I R 14/19 zu befassen.

Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Betriebsausgaben und Einnahmen nach § 34c EStG ist bislang nicht eindeutig gesetzlich definiert. Er bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip, dessen Eigenschaften und Wirkungen im Rahmen der aktuellen Entscheidung genauer definiert werden.

 

Im Streitfall führte ein deutsches Unternehmen an seinem Stammsitz mehrjährige Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch und lizenzierte die Ergebnisse jeweils nach Projektabschluss an ihre konzernverbundene chinesische Tochtergesellschaft. Für neue, noch nicht abgeschlossene Forschungs- und Entwicklungsprojekte entstanden ihr laufende Betriebsausgaben, welche erst in späteren Wirtschaftsjahren zu Lizenzeinnahmen geführt haben.

Die Lizenzierung unterlag einer dem Grunde nach anrechenbarer chinesischer Quellensteuer in Höhe von 15 %. Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG zog das deutsche Unternehmen jedoch nur solche Betriebsausgaben ab, die mit den erzielten Lizenzeinnahmen für das konkrete Projekt in direktem Zusammenhang standen. Die Betriebsausgaben für noch nicht abgeschlossene Projekte berücksichtigte es nicht.

Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass sämtliche Betriebsausgaben im Bereich der Forschung und Entwicklung zu berücksichtigen seien, namentlich auch die Betriebsausgaben für noch nicht abgeschlossene Projekte.

Dem trat der BFH in seiner Entscheidung I R 14/19 entgegen und stellte klar, dass § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG anstelle eines allgemeinen wirtschaftlichen Zusammenhangs z.B. zu Lizenzeinkünften einen konkreten Zusammenhang erfordert. Die Betriebsausgaben müssen in sachlicher Hinsicht somit für die im Einzelnen zur Nutzung überlassenen, abgeschlossene Forschungs- und Entwicklungsergebnisse entstanden sein. Darüber hinaus müssen die Betriebsausgaben in demselben Veranlagungszeitraum entstanden sein, in dem die quellensteuerpflichtigen Einnahmen erzielt wurden.

 

Fazit

Die Entscheidung des BFH ist insgesamt zu begrüßen. Für Unternehmen, die aus dem Ausland quellensteuervorbelastete Lizenzeinnahmen erzielen, werden resultierende Risiken einer möglichen Doppelbesteuerung signifikant reduziert.

Jedoch sollten Unternehmen mit derartigen Lizenzeinnahmen in ihrer Buchhaltung bzw. Kostenrechnung beachten, dass die Kosten so klar wie möglich (z.B. projektbezogen) abgegrenzt werden. Ist dies nicht der Fall, besteht das Risiko, dass trotz der BFH-Entscheidung weiterhin sämtliche, mit allen aktuellen und zukünftigen Lizenzeinnahmen zusammenhängende Aufwendungen bei der Ermittlung des Höchstbetrags berücksichtigt werden.

 

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