News Internationale Steuerberatung

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Veröffentlicht: 2. September 2022 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Alle in Deutschland Steuerpflichtigen müssen bestimmte Auslandsbeteiligungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt melden. Diese Mitteilungspflicht bezieht sich auf die Gründung, den Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen und Investmentfonds im Ausland. Das Bundesfinanzministerium hat am 26.4.2022 die Verwaltungsauffassung zu dieser Thematik aktualisiert.

In Deutschland steuerpflichtige Unternehmen und Personen müssen bestimmte Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften und Betriebsstätten der Finanzverwaltung melden. Diese Meldungen sind grundsätzlich zusammen mit den Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Die Einreichung muss spätestens 14 Monate nach Ablauf des Jahres erfolgen, auch wenn die Steuererklärung später abgeben wird. Eine Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen.

Zu melden sind

 

  • die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;
  • der Erwerb oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;
  • der Erwerb oder die Veräußerung von (un-)mittelbaren Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften von mindestens 10 % oder bei Anschaffungskosten von mehr als 150.000 €. Betroffen sind auch Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds;
  • die erstmalige Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden oder bestimmenden Einflusses auf die Angelegenheiten einer außereuropäischen Gesellschaft, auch wenn diese zusammen mit nahestehenden Personen des Steuerpflichtigen erfolgt.

 

Am 26.4.2022 hat das Bundesfinanzministerium hierzu ein aktualisiertes Anwendungsschreiben veröffentlicht. Es ergänzt die gesetzlichen Vorschriften um Details und Beispiele.

Die Ermittlung der Beteiligungsquote bzw. der Wertgrenze von 150.000 € erfolgt gesellschaftsbezogen. Dabei ist die Summe der unmittelbaren und mittelbaren Anteile zu berücksichtigen.

Nicht zu melden ist der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen im Wert von mehr als 150.000 €, wenn die Beteiligungsquote geringer als 1 % ist und es sich um Aktien handelt, die an einer europäischen oder einer von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen außereuropäischen Börse regelmäßig gehandelt werden.

BEACHTEN SIE:

Wird die Meldung von Auslandsbeziehungen nicht, nicht vollständig und nicht rechtzeitig vorgenommen, droht eine Geldbuße von bis zu 25.000 €.

Steuern & Wirtschaft aktuell

Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten

mehr

Wir beraten Sie gerne!