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Keine Gewerbesteuerpflicht ausländischer Immobilien­gesellschaften bei Einschaltung einer Managementgesellschaft

Veröffentlicht: 8. September 2022

Um was geht es?

Immobilieninvestitionen in Deutschland werden vielfach über im Ausland ansässige Immobiliengesellschaften getätigt. Die Immobiliengesellschaft ist, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Vermietung und Verpachtung beschränkt, in Deutschland nur körperschaft-, aber nicht gewerbesteuerpflichtig. Die mit der Vermietung und Verpachtung verbundenen Verwaltungsaufgaben (Abschluss von Mietverträgen, Beauftragung von Instandhaltungsmaßnahmen etc.) werden häufig auf eine in Deutschland ansässige Managementgesellschaft (Immobilienverwaltungsgesellschaft) übertragen.

Umstritten war die Frage, ob durch eine ggf. umfangreiche Übertragung der Verwaltungsaufgaben, für ausländische Immobiliengesellschaft in der Betriebsstätte der Managementgesellschaft eine inländische Betriebsstätte begründet wird. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Vermietungseinkünfte der Immobiliengesellschaft in Deutschland grds. gewerbesteuerpflichtig gewesen wären.

Was sagt der BFH?

Am 23.3.2022 hat der BFH jetzt aktuell entschieden, dass die umfassende Übertragung von Verwaltungsaufgaben die Betriebsstätte der Managementgesellschaft nicht ohne weiteres zur Betriebsstätte der ausländischen Immobiliengesellschaft macht.

Zutreffend führt der BFH aus, dass es in diesem Fall grds. an der für eine Betriebsstätte nach § 12 AO erforderlichen Verfügungsmacht der Immobiliengesellschaft über die Geschäftseinrichtung der Managementgesellschaft fehlt.

Wird die Verfügungsmacht jedoch durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit der Immobiliengesellschaft vor Ort ersetzt, wird am Ort der Managementgesellschaft eine Betriebsstätte der ausländischen Immobiliengesellschaft begründet. Eine solche eigene unternehmerische Tätigkeit der Immobiliengesellschaft ist laut BFH beispielsweise bei Identität der Leitungsorgane oder bei Ausübung einer fortlaufend nachhaltigen Überwachungstätigkeit in den Räumen der Managementgesellschaft gegeben.

Nicht entschieden hat der BFH jedoch mangels fehlender Feststellungen zum Sachverhalt die Frage, ob durch die umfassende Übertragung der Verwaltungsaufgaben für die Managementgesellschaft in Deutschland eine Geschäftsführungsbetriebsstätte i.S.d. § 12 S. 2 Nr. 1 AO begründet wird. Dies wäre der Fall, wenn die Managementgesellschaft für die Immobiliengesellschaft die Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt und die gewöhnlichen organisatorischen Maßnahmen zur Verwaltung der Immobiliengesellschaft tatsächlich aufgrund der übertragenden Aufgaben wahrnimmt. In der steuerlichen Praxis sind in dieser Hinsicht risikobegrenzende Maßnahmen in Form klarer Dokumentations- und Handlungsregeln zu empfehlen.

Fazit

Die Betriebsstätte einer deutsche Managementgesellschaft wird auch bei umfassender Übertagung von Verwaltungsaufgaben grds. nicht zur Betriebsstätte einer ausländischen Immobiliengesellschaft. Allerdings ist auch zukünftig die Einschaltung der Managementgesellschaft sehr sorgfältig zu planen und umzusetzen, damit die Immobiliengesellschaft nicht in Deutschland gewerbesteuerpflichtig wird.

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

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