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Gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden – Verwaltung reagiert auf EuGH-Entscheidung

Mit gleichlautenden Ländererlassen vom 25.01.2019 reagiert die Finanzverwaltung auf die Europarechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Behandlung von Drittstaatendividenden.

Hintergrund

In seinem Urteil vom 20.09.2018 in der Rechtssache EV hat der EuGH entschieden, dass die gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Denn im Vergleich zum reinen Inlandsfall werden strengere Voraussetzungen an die Gewerbesteuerfreiheit gestellt, für die es keine europarechtlich anerkannte Rechtfertigung gibt.

Reaktion der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautenden Ländererlassen vom 25.01.2019 zu der EuGH-Entscheidung Stellung genommen. Erfreulich ist nicht nur die vergleichsweise schnelle Reaktion der Verwaltung in dieser praktisch relevanten Thematik. Die Verwaltungsmeinung ist für betroffene Steuerpflichtige zudem sehr positiv.

Nach Auffassung der Verwaltung sind in allen offenen Fällen die vom EuGH gerügten restriktiven Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 GewStG nicht mehr anzuwenden. Im Ergebnis werden Drittstaatendividenden auf diese Weise gewerbesteuerlich wie Inlandsdividenden behandelt. Als wesentliche Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Freistellung verbleibt allein die Mindestbeteiligung von 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums.

Profitieren werden insbesondere international tätige Unternehmen mit Direktbeteiligungen an Drittstaatengesellschaften und tiefer gestaffelten Konzernstrukturen mit Enkel- und Urenkelgesellschaften im Ausland. Denn in diesen Konstellationen war bislang eine gewerbesteuerfreie Gewinnrepatriierung fast nicht möglich. Darüber hinaus ist für die gewerbesteuerliche Freistellung von Drittstaatendividenden nicht mehr der Nachweis aktiver Tätigkeit notwendig, was gerade in Fällen der Mitwirkung durch inländische Steuerpflichtige eine Erleichterung bringt.

Handlungsempfehlung

Der gleichlautende Ländererlass bedeutet für den Drittstaatenfall eine deutliche Lockerung im Vergleich zur zuvor bestehenden Rechtslage. Zu beachten ist jedoch, dass die Geltung explizit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung begrenzt wird. Unklar ist zum aktuellen Zeitpunkt, wann mit einer Neuregelung zu rechnen ist. Darüber hinaus ist noch offen, ob eine solche Neuregelung ebenso vorteilhaft ist.

Vor diesem Hintergrund ist betroffenen Steuerpflichtigen angeraten zu prüfen, inwieweit die aktuell vorteilhafte Rechtslage für Ausschüttungen von Drittstaatenbeteiligungen genutzt werden kann. Aus rein steuerlicher Sicht ist eine zeitnahe Ausschüttung in größtmöglicher Höhe in den Fällen empfehlenswert, in denen bisher aufgrund der restriktiven Voraussetzungen eine Gewerbesteuerfreiheit ausgeschlossen war.

Weitere Informationen


Gleichlautender Ländererlass vom 25.01.2019,
abrufbar auf bundesfinanzministerium.de

Gleichlautender Ländererlass (PDF)

Gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden
verstößt gegen Europarecht

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Die gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden
verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

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