News Internationale Steuerberatung

Gesetzentwurf zur Einführung einer globalen Mindest­besteuerung

Veröffentlicht: 24. Mai 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023
Von: Marcus Kunert, Juliane Lange

Zur Eindämmung von Steuervermeidungsstrategien und zur Austrocknung von Steueroasen hat sich die Staatengemeinschaft auf die Einführung einer weltweiten globalen Mindestbesteuerung von 15 % verständigt. Die Umsetzung selbiger ins nationale Recht sowie die daraus resultierenden Konsequenzen für die betroffenen Großkonzerne werfen nun ihre Schatten voraus und bedingen ein zeitnahes Handeln.

 

Am 14.12.2022 hat die Europäische Union ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen bis Ende 2023 in nationales Recht umzusetzen. Für Deutschland hat das Bundesfinanzministerium am 17.3.2023 einen ersten Diskussionsentwurf für ein entsprechendes „Mindeststeuergesetz“ veröffentlicht.

Ziel des Gesetzes ist es, eine effektive Besteuerung von Unternehmensgewinnen in Höhe von mindestens 15 % für jede Konzerneinheit weltweit zu gewährleisten. Dies soll unabhängig von dem tatsächlich geltenden Steuersatz in dem Ansässigkeitsstaat der jeweiligen Konzerneinheit gelten.

Betroffen von den Regelungen der globalen Mindestbesteuerung sind Unternehmensgruppen mit einem Gruppenumsatz von mind. 750 Mio. € in zwei der letzten vier Geschäftsjahre. Dabei findet die Regelung grundsätzlich auf jede Rechtsform Anwendung und umfasst somit neben Körperschaften auch Personen­gesellschaften.

Technisch soll die globale Mindestbesteuerung auf Ebene der jeweiligen obersten Muttergesellschaft sichergestellt werden. Hierfür wird – vereinfacht gesprochen – geprüft, bei welchen Gruppeneinheiten bzw. in welchen Ländern eine effektive Besteuerung von weniger als 15 % vorliegt. Der Differenzbetrag zwischen dem lokal geltenden Steuersatz und dem Mindeststeuersatz von 15 % wird dann auf Ebene der Konzernobergesellschaft nacherhoben. Nur für den Fall, dass die oberste Muttergesellschaft ihren Pflichten zur Nacherhebung nicht oder nicht vollumfänglich nachkommt, hat die Nachversteuerung (subsidiär) auf Ebene einer der nachgelagerten Einheiten (anteilig) zu erfolgen.

Als Ausgangsbasis für die Ermittlung des effektiven Steuersatzes bzw. des nachzuerhebenden Steuerbetrags dient die Handelsbilanz II nach IFRS bzw. den üblichen Rechnungslegungsstandards der EU-/EWR-Mitgliedstaaten. Diese Daten können allerdings nicht unreflektiert übernommen werden. Stattdessen bedarf es einer Vielzahl von komplexen Hinzurechnungen bzw. Kürzungen, die z. T. zu gravierenden Verwerfungen führen können. Anpassungsbedarf besteht u.a. in Bezug auf Dividenden, Veräußerungsgewinne, Pensionszusagen sowie latente Steuern. Problematisch ist dabei, dass die zur Kalkulation erforderlichen Daten bislang vielfach noch nicht im Reporting der Unternehmen enthalten sind. Hier besteht folglich unmittelbarer Handlungsbedarf für die Unternehmen, damit die erforderlichen Daten bei „Scharfschaltung“ der globalen Mindestbesteuerung vorliegen.

Auf Antrag kann für eine zeitlich befristete Übergangszeit auf die vorgenannte komplexe Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen verzichtet werden. Stattdessen darf in diesem Fall auf die bereits aus dem Country-by-Country-Reporting vorliegenden Daten zurückgegriffen werden. Diese Erleichterung greift allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, und gilt längstens für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen sowie vor dem 01.07.2028 enden.

Für die Festsetzung der Mindeststeuer ist die Abgabe einer separaten elektronischen Steuererklärung für jede Gruppengesellschaft beim Finanzamt vorge­sehen. In dieser sind die nachzuerhebenden Steuern selbst zu ermitteln (Steueranmeldung) und binnen eines Monats nach Abgabe der Erklärung an das Finanzamt zu entrichten. Daneben ist im Falle von inländischen Konzernobergesellschaften ein sog. Mindeststeuer-Bericht beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen.

Die Neuregelungen zur globalen Mindestbesteuerung sollen erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, gelten. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr wäre dies das Kalenderjahr 2024. Die Einreichung der Steuererklärungen sowie des Mindeststeuer-Berichtes für 2024 hat grundsätzlich binnen 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Im Erstjahr verlängert sich der Zeitraum auf 18 Monate.

Hinweis

Die globale Mindestbesteuerung führt für die betroffenen multinationalen Unternehmensgruppen zu deutlich gestiegenen Compliance-Anforderungen. Der rechtzeitigen Befassung mit der komplexen Thematik sowie der Schaffung der Voraussetzungen in Bezug auf Datenverfügbarkeit und Reporting sollte nun eine hohe Priorität ein­geräumt werden.

Dipl.-Kfm. Marcus Kunert

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Partner

+49 521 2993125

Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

+49 521 2993310

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

Internationale Steuerberatung

 

Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023

Veröffentlicht: 24. Mai 2023

In unserer neuen Ausgabe haben wir Informationen zu steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Zukunftsfinanzierungsgesetz
2. Einführung einer globalen Mindeststeuer
3. Fachkräfteeinwanderungsgesetz

alle Artikel

Kostenloser ABO-SERVICE für Rundschreiben

Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Abo bestellen