News Internationale Steuerberatung
EuGH nimmt zur Europarechtswidrigkeit
des § 1 AStG Stellung
Mit Urteil vom 31.05.2018 in der Rechtssache Hornbach-Baumarkt AG hat der EuGH entschieden, dass eine Norm wie § 1 AStG nur dann europarechtlich zulässig ist, wenn dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises wirtschaftlicher Gründe eingeräumt wird.
Urteilsfall
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die deutsche Muttergesellschaft hat gegenüber ihren niederländischen Enkelgesellschaften Patronatserklärungen abgegeben, um deren Fremdkapitalfinanzierung durch Banken zu sichern. Auf ein Entgelt wurde verzichtet. Die deutsche Finanzverwaltung sah darin einen Anwendungsfall von § 1 AStG, da fremde Dritte wegen des Haftungsrisiko keine unentgeltlichen Patronatserklärungen abgeben würden. Im anschließenden Klageverfahren stimmte das FG Rheinland-Pfalz dem Finanzamt auf Basis des nationalen Rechts zu, legte den Fall aber dem EuGH wegen gehegter Zweifel an der Europarechtskonformität zur Entscheidung vor.
Entscheidung des EuGH
Nach Auffassung des EuGH stellt § 1 AStG insoweit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, als es für den reinen Inlandsfall für nicht einlagefähige Vorteile keine entsprechende Vorschrift gibt. Allerdings sei die Beschränkung wegen der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten grundsätzlich gerechtfertigt.
Im Rahmen seiner anschließenden Verhältnismäßigkeitsprüfung macht der EuGH jedoch deutlich, dass dies nur gilt, wenn der betroffene Steuerpflichtige ohne übermäßige Verwaltungsaufwand mögliche wirtschaftliche Gründe nachweisen kann. Hierunter sollen nach Auffassung des EuGH auch im Gesellschaftsverhältnis liegende Gründe fallen.
Praktische Auswirkungen der Entscheidung
Für international tätige Unternehmen ist das EuGH-Urteil erfreulich und enttäuschend zugleich. Erfreulich deshalb, weil der EuGH die in der Literatur seit langem gehegten Zweifel an der Europarechtskonformität des § 1 AStG im Grundsatz teilt. Denn nach seinem Wortlaut ist ein Nachweis wirtschaftlicher Gründe nicht vorgesehen und wird regelmäßig auch nicht anderweitig eingeräumt. Das bedeutet, dass § 1 AStG seit 2003 nicht den europarechtlichen Anforderungen entspricht. Erstaunlich ist jedoch, dass der EuGH dieses Ergebnis nicht selbst ausspricht, sondern dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung übergibt.
Enttäuschend ist die Entscheidung darüber hinaus, weil nicht in einer für die Praxis ausreichenden Art und Weise herausgearbeitet wurde, welche konkreten wirtschaftlichen Gründe einer Verrechnungspreiskorrektur nach § 1 AStG entgegenstehen können. Zudem ist unklar, welche sonstigen Fallgruppen grenzüberschreitender Beziehungen betroffen sind. Der Urteilsfall betraf lediglich Patronatserklärungen und wies zudem die Besonderheit auf, dass die niederländischen Gesellschaften über negatives Eigenkapital verfügten.
Nichtsdestoweniger sollten entsprechende grenzüberschreitende Sachverhalte, insbesondere solche, die die Finanzierung ausländischer Tochtergesellschaften betreffen, dahingehend geprüft werden, ob tragende wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung vorgebracht werden können. Unter Verweis auf die EuGH-Entscheidung vom 31.05.2018 kann dann auf eine Berücksichtigung dieser Gründe gedrängt werden, wenn das Finanzamt beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Korrektur nach § 1 AStG vornehmen möchte.
Ansprechpartner
-
Dipl.-Kfm.
Marcus KunertSteuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Partner
+49 521 2993125
Detail