News Internationale Steuerberatung

Erneuter Ärger um die Besteuerung von Geschäftsführervergütung in grenzüberschreitenden Verhältnissen

Abermals hat der BFH mit einem am 28.01.2021 veröffentlichten Urteil (Beschluss v. 30.09.2020, I R 76/17) über die steuerliche Behandlung von Geschäftsführern im internationalen Steuerrecht entschieden – mit negativem Ausgang für das deutsche Unternehmen. Im Urteilsfall wurden dem deutschen Unternehmen gleich zwei Fallstricke des internationalen Steuerrechts zum Verhängnis: ein fehlender Antrag zur Befreiung vom Lohnsteuerabzug und die falsche steuerliche Einordnung der Geschäftsführertätigkeit nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens. Diese Fehler führten zur nachträglichen Festsetzung nicht unerheblicher Lohnsteuernachzahlungen zu Lasten des Unternehmens.

Die korrekte steuerliche Einordnung der Tätigkeit eines Geschäftsführers in grenzüberschreitenden Sachverhalten bleibt ein wichtiges und haftungsträchtiges Thema für Unternehmen.

Bereits mit seinem Urteil aus Herbst 2018 (Urteil v. 23.10.2018, I R 54/16) sorgte das höchste deutsche Finanzgericht für einen Paukenschlag, in dem es die Begründung einer inländischen Betriebsstätte (und somit ein mögliches Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus) an der Tätigkeit eines Geschäftsführers im Inland festmachte. Denn ein Geschäftsführer kann ein sogenannter „ständiger Vertreter“ im Inland sein, wodurch für die ausländische Gesellschaft eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland entstehen kann.

Nunmehr hatte das Gericht über die Besteuerung von Geschäftsführervergütungen zu entscheiden. Im Urteilsfall ging es um eine Geschäftsführerin, die für eine deutsche Gesellschaft sowohl in Polen als auch in Deutschland tätig war. Das Unternehmen besteuerte den Lohn in Deutschland anhand der in Deutschland ausgeübten Tätigkeitstage. Die in Polen ausgeübten Tätigkeitstage ließ das Unternehmen in Deutschland unbesteuert mit Hinweis auf ein Besteuerungsrecht von Polen. Diese Annahme war leider unzutreffend und im Ergebnis musste das Unternehmen nunmehr neben den Tätigkeitstagen in Deutschland auch die Tätigkeitstage in Polen der deutschen Besteuerung unterwerfen. Was hatte das Unternehmen übersehen?

Welches Land im Falle einer grenzüberschreitenden Tätigkeit das Geschäftsführergehalt besteuern darf, richtet sich letztendlich nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen. Das im Streitfall anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Polen enthält eine Regelung in Art. 16, dass das Gehalt eines Geschäftsführers unabhängig von seinem Tätigkeitsort dort besteuert wird, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dies war somit Deutschland. Wo der Geschäftsführer letztlich arbeitet, spielt für die Besteuerung keine Rolle. An dieser Stelle besteht somit in der Zuteilung eines Besteuerungsrechts ein entscheidender Unterschied zu einem „normalen“ Arbeitnehmer. Das Unternehmen hatte die Besteuerung des Geschäftsführergehalts nach Tätigkeitstagen im In- und Ausland aufgeteilt; wie es für einen Arbeitnehmer auch korrekt gewesen wäre. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung griff das Finanzamt diesen Sachverhalt auf und verlangte - zu Recht – die Besteuerung der gesamten gezahlten Vergütung in Deutschland.

Ebenfalls vorgeworfen wurde dem Unternehmen, dass es für das Gehalt der Geschäftsführerin keinen Antrag auf Freistellung vom Lohnsteuerabzug beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt gestellt hatte. Stattdessen wurde der Lohn einfach steuerfrei gestellt. Dieser Umstand war zwar aufgrund der Besonderheit des Besteuerungsrechts zur Geschäftsführertätigkeit im Verfahren nicht mehr „kriegsentscheidend“, allerdings hätte eine mögliche Steuerfreiheit ggf. auch auf Basis des fehlenden Antrags ggü. dem Finanzamt versagt werden können.

Fazit

Der für das Unternehmen unglückliche Ausgang des Verfahrens ist zwar - auch - auf eine Besonderheit des deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens zurück zu führen. Eine ähnliche Regelung wie in dem streitgegenständlichen Doppelbesteuerungsabkommen findet sich jedoch auch u.a. in Abkommen mit Österreich, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und Belgien. Und auch die die Pflicht zur Antragstellung für die Befreiung des Unternehmens vom Lohnsteuerabzug sollte in grenzüberschreitenden Fällen (nicht nur für Geschäftsführer!) von Unternehmen zur Vermeidung empfindlicher Steuernachzahlungen beachtet werden.

Die steuerrechtliche Beurteilung grenzüberschreitender Tätigkeiten von Geschäftsführern und Mitarbeitern sollte von Unternehmen weiterhin mit entsprechender Sorgfalt vorgenommen werden. Nicht zuletzt auch, weil die Prüfung internationaler Sachverhalt von den Finanzämtern im Rahmen von Betriebs- und/oder Lohnsteueraußenprüfungen immer mehr zum Schwerpunkt wird.

Ansprechpartner

  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht Marrie Landt

    Marrie Landt

    Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

    +49 521 29934171 (Sekretariat)

    Detail
  • Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht Marcus Kunert

    Dipl.-Kfm.
    Marcus Kunert

    Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Partner

    +49 521 2993125

    Detail