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Ermittlung fremdüblicher Zinsen im Konzern

Veröffentlicht: 18. Mai 2022 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Der Bundesfinanzhof hat am 18.5.2021 bestimmt, dass die Preisvergleichsmethode als „Grundmethode zur Bestimmung angemessener Zinssätze“ für konzerninterne Finanztransaktionen anzuwenden ist.

Die Bestimmung der geeigneten Methode zur Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes bei konzerninternen Darlehensgewährungen gestaltet sich in der Praxis oft schwierig. Jedoch enthält eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.5.2021 wichtige Grundsätze zur Ermittlung von konzerninternen Zinssätzen.

In dem Urteilsfall wurde von der Klägerin die Preisvergleichsmethode zur Ermittlung fremdüblicher Zinsen angewandt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kostenaufschlagsmethode, die die bei einer Lieferung oder Dienstleistung entstandenen Kosten um einen fremdüblichen Gewinnaufschlag erhöht, die zutreffende Methode sei.

Der Bundesfinanzhof entschied am 18.5.2021, dass die angemessenen Zinssätze vorrangig mithilfe der Preisvergleichsmethode und aus Sicht des Darlehensnehmers zu ermitteln sind. Dies gilt unabhängig da­von, ob die Darlehen von der Muttergesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft aufgenommen wurden.

Bei der Preisvergleichsmethode wird der Zinssatz des konzerninternen Darlehens mit einem fremdüblichen Zinssatz verglichen. Hierbei müssen auch die übrigen Darlehenskonditionen, insbesondere die Besicherung, vergleichbar sein. Fremdüblich ist damit z. B. der Zinssatz, den eine Bank unter sonst gleichen Konditionen von einem Darlehensnehmer fordern würde.

Hinweis:

Laut Bundesfinanzhof ist die aus der Sicht des Darlehensnehmers anzuwendende Preisvergleichsmethode die Methode, die vorrangig zur Festlegung bzw. Überprüfung von konzerninternen Zinssätzen geeignet ist.

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    Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

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