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Einführung eines fiktiven Zinsabzugs auf neues Eigenkapital

Veröffentlicht: 1. Dezember 2022 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Die Europäische Kommission hat am 11.5.2022 einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht, mit dem die steuerliche Begünstigung vom Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen innerhalb der Europäischen Union reduziert werden soll, sog. DEBRA-Richtlinie. Es soll ein fiktiver Zinsabzug auf neu geschaffenes Eigenkapital eingeführt und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalaufwendungen pauschal beschränkt werden.

Die Steuergesetze der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sehen die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen aus Fremdfinanzierungsmöglichkeiten vor. Das führt laut Europäischer Kommission zu unangemessenen Verschuldungsanreizen für Unternehmen. Sie sieht einen Trend, Investitionen vorrangig mit Fremdkapital, statt mit Eigenkapital zu finanzieren. Am 11.5.2022 veröffentlichte die Kommission daher als Teil ihrer Strategie zur Anpassung der Unternehmensbesteuerung den Entwurf der DEBRA (debt equity bias reduction allowance) – Richtlinie.

Durch die Regelungen soll die Eigen- gegenüber der Fremdkapitalfinanzierung für Unternehmen steuerlich attraktiver gemacht werden.

Zur Eigenkapitalförderung wird der Abzug eines fiktiven Zinsabzugs auf neu geschaffenes Eigenkapital eingeführt. Dieser ermittelt sich, in dem das neu geschaffene Eigenkapital mit einem fiktiven Zinssatz multipliziert wird. Der fiktive Zinssatz setzt sich aus einem Referenzzinssatz zuzüglich einem Risikoaufschlag zusammen. Er beruht auf einem währungsbezogenen zehnjährigen risikofreien Zinssatz und variiert in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens.

Der Zinsabzug mindert im Jahr der Eigenkapitalerhöhung und in den folgenden neun Jahren die steuerliche Bemessungsgrundlage, solange er 30% des steuerpflichtigen EBITDA des Unternehmens nicht übersteigt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, ungenutzte Zinsabzugsbeträge vorzutragen. Umgekehrt führen Eigenkapitalminderungen (z.B. durch Ausschüttungen) analog zu fiktiven Betriebseinnahmen über 10 Jahre.

Zur Verhinderung einer missbräuchlichen Anwendung, werden bestimmte konzerninterne Maßnahmen ausgenommen. Dazu gehören beispielsweise Erhöhungen des Nettoeigenkapitals aus konzerninternen Vorgängen wie Umstrukturierungen, Änderungen der Beteiligungsverhältnisse, Darlehen oder Bareinlagen.

Zudem wird die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalaufwendungen pauschal auf 85 % der Nettozinsaufwendungen beschränkt. Der danach verbleibende Zinsabzug unterliegt den nationalen Zinsabzugsbeschränkungen der Mitgliedsstaaten.

Nach aktuellem Stand soll die DEBRA-Richtlinie bis zum 31.12.2023 in nationales Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates umgesetzt werden und ab dem 1.1.2024 in Kraft treten.

Hinweis:

Körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen sollten die geplante Einführung der DEBRA-Richtlinie genau beobachten und bei anstehenden Investitionsentscheidungen berücksichtigen, um auch zukünftig von steuerlich optimalen Finanzierungstrukturen profitieren zu können.

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  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht Juliane Lange

    Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

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