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Bundesfinanzhof sorgt für Rechtssicherheit im Rahmen der Wegzugs­besteuerung - „Rückkehr­regelung“ unabhängig einer (subjektiven) Rückkehrabsicht zu beurteilen

Veröffentlicht: 14. April 2023

Nach § 6 AStG greift die sogenannte „Wegzugsbesteuerung“ bei natürlichen Personen, die in Deutschland mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig waren und wesentliche Anteile an Kapitalgesellschaften im Zeitpunkt der Beendigung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht halten. Die Besteuerung erfolgt im Wege eines fiktiven Veräußerungstatbestandes.

Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht die sogenannte „Rückkehrerregelung“ des § 6 Abs. 3 AStG vor, dass der Steueranspruch wegfällt, sofern der Steuerpflichtige innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Deutschland wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.

 

Vor diesem Hintergrund war in der Rechtsstreit I R 55/19 strittig, ob die Rückkehrregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ausschließlich das objektive Tatbestandsmerkmal der Widereröffnung der unbeschränkten Steuerpflicht oder zudem auch ein subjektives Merkmal der „Rückkehrabsicht“ umfasst.

  • Nach Auffassung der Finanzverwaltung und Teilen der Literatur wird § 6 Abs. 3 AStG im Sinne einer "subjektiven Theorie" dahin gedeutet, dass bei Wegzug der Wille des Steuerpflichtigen zur Rückkehr und damit der Wille, wieder unbeschränkt steuerpflichtig zu werden, bestehen muss, und dass dies glaubhaft zu machen ist.
  • Demgegenüber wird nach herrschender Meinung der Literatur im Sinne einer "objektiven Theorie" ein Rückkehrwille als Tatbestandserfordernis abgelehnt, da das Merkmal der "vorübergehenden Abwesenheit" allein das gesetzgeberische Motiv für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung benenne, ohne dass dies als absichtsbegründete eigentliche Tatbestandsvoraussetzung verstanden werden könne.
 

Der erste Senat des BFH folgte in seinem Urteil der dargestellten „objektiven Theorie“, insbesondere deshalb, da der Gesetzeswortlaut zum Zeitpunkt der entsprechenden Willensbildung keine Aussage trifft und ausschließlich für die Sondersituation des § 6 Abs. 3 Satz 2 AStG (Verlängerung der Rückausnahmemöglichkeit bei Glaubhaftmachung, dass "eine Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht") und damit der zeitlichen Ausdehnung der begünstigenden Ausnahmeregelung eine Anknüpfung der (Rückkehr)-Absicht sich im Gesetzeswortlaut findet.

 

Fazit

Die BFH-Rechtsprechung zur „Rückkehrregelung“ im Rahmen der Wegzugsbesteuerung ist begrüßenswert und für die Steuerpflichtigen günstig. Sie schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern vermeidet in vielen „alltäglichen“ Situation z.B. Studium im Ausland über mehr als ein Semester Streit, ob ein Wegzug mangels angeblicher Rückkehrabsicht besteht.

 

Wir beraten Sie gerne!

  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

    Niels Doege

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  • Florian Weeg, M.Sc.

    Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für internationales Steuerrecht

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