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Brexit-Gesetzentwürfe sollen unerwünschte Rechtsfolgen vorbeugen

Nach dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union am 30.03.2019. Hierdurch könnten einige steuerrechtliche sowie gesellschaftsrechtliche Problem entstehen.

I. Brexit-Steuerbegleitgesetz

Zur Vermeidung von Härtefallen hat das Bundesministerium für Finanzen einen Gesetzesentwurf über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vorgestellt, um die Rechtsfolgen einer Einordnung des Vereinigten Königreichs als Drittstaat abzumildern. Die geplanten steuerlichen Neuregelungen sollen insbesondere Folgendes verhindern, bzw. vermeiden:

  • Verhinderung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in den Fällen in denen Unternehmensteile oder -anteile vor dem Brexit von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht werden. Nach der geplanten Regelung soll in Bezug auf einen Einbringenden oder eine übernehmende Gesellschaft im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, die bereits vor dem Brexit im Vereinigten Königreich ansässig waren, das Vereinigte Königreich insoweit nach wie vor wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt werden.
  • Verhinderung einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Ein vor dem Brexit gebildeter Ausgleichsposten, der die aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von max. 5 Jahren verteilen sollte, soll nicht zwingend gewinnwirksam aufgelöst werden. Die neue Regelung soll bestimmen, dass der Brexit allein nicht zu dieser Rechtsfolge führt.
  • Vermeidung des Eintritts der Folgen einer schädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen. Im Rahmen der „Riester“-Förderung soll eine gesetzliche Änderung dazu führen, dass es allein durch den Brexit nicht zu einer schädlichen Verwendung im Sinne des Einkommensteuergesetzes in bestimmten definierten „Altfällen“ und zu unbilligen Härten kommt.
  • Verhinderung des Wegfalls der ersatzlosen Stundung im Falle einer Wegzugsbesteuerung. Nach dem Gesetzesentwurf soll „nur“ der Brexit nicht zu einem Widerruf der Stundung führen. Ein sogenanntes schädliches Ereignis, das Auslöser für den Widerruf der Stundung ist, soll erst durch eine weitere Handlung des Steuerpflichtigen nach dem Brexit ausgelöst werden.

II. Änderungen des Umwandlungsgesetzes

Weiterhin gibt es einen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Dieser befasst sich vor allem mit den möglichen negativen Folgen für Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Betroffen davon sind insbesondere die Gesellschaften in Form einer „private company limited by shares“, einer sogenannten Limited (kurz „Ltd.“). Die Gesellschaftsform der englischen Limited war vor Einführung der deutschen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine beliebte Alternative zur Gründung einer GmbH. Grundsätzlich verlieren diese Gesellschaften mit dem Brexit ihre Niederlassungsfreiheit und werden nicht mehr als Gesellschaften mit beschränkter Haftung anerkannt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften zukünftig nach einer der hier zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, d.h. als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder aber als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dies hätte die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter zur Folge.

Damit eine englische Limited nicht ohne die bisher schon möglichen Alternativen einer Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft automatisch zu einer OHG oder GbR wird, ist im Referentenentwurf vorgesehen, das Umwandlungsgesetz zu ändern. Es soll den Limited-Gesellschaften die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft (KG) erleichtert werden, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG) persönlich haftender Gesellschafter wird. Die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter der betroffenen Limited könnte somit vermieden werden.

Darüber hinaus ist eine Übergangsvorschrift vorgesehen für grenzüberschreitende Verschmelzungen, die bereits zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs durch die Beurkundung des Verschmelzungsplans in die Wege geleitet worden sind.

III. Aussicht

Die geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen mildern die Konsequenzen des Brexit ab.

Es ist aber weiterhin nicht absehbar, ob es zu einem ungeordneten Brexit kommt oder ob die derzeit in den Verhandlungen über den Austritt diskutierten Übergangszeiträume gewährt werden.

Für Gesellschafter einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland bleibt es somit weiterhin wichtig, sich mit allen Szenarien auseinander zu setzen und die Optionen zu prüfen, um eine persönliche und unbeschränkte Haftung zu vermeiden.

Hierbei sind Ihnen unsere Spezialisten gern behilflich.

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