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BMF: Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 50d Abs. 3 EStG in EU-Fällen

Der EuGH hatte mit Urteil vom 20.12.2017 in den verb. Rechtssachen Deister Holding und Juhler Holding (C-504/16 und C-613/16) entschieden, dass die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 einen Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie sowie die Niederlassungsfreiheit darstellt. Mit Schreiben vom 04.04.2018 hat das BMF auf das Urteil reagiert und den Anwendungsbereich der Regelung eingeschränkt und somit die Inanspruchnahme von Richtlinienvorteilen bei Ausschüttungen von deutschen Kapitalgesellschaften an ihre EU-Muttergesellschaften erleichtert.

Schüttet eine deutsche Kapitalgesellschaft Gewinne an ihre EU-Muttergesellschaft aus, wird in Deutschland grds. aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b EStG) keine Quellensteuer einbehalten. § 50d Abs. 3 EStG knüpft die Befreiung von der Quellensteuer allerdings an bestimmte Voraussetzungen. Insb. versagt sie die Entlastung, soweit den Anteilseignern der ausländischen Gesellschaft die Befreiung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge nicht aus einer eigenen Wirtschaftstätigkeit erzielt. Darüber hinaus müssen entweder wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft fehlen (Satz 1 Nr. 1) oder die ausländische Gesellschaft nimmt nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil (Satz 1 Nr. 2). Mit der Regelung soll die unerwünschte Inanspruchnahme von Abkommens- und Richtlinienvorteilen (sog. Treaty- und Directive-Shopping) unterbunden werden.

Gem. dem BMF-Schreiben vom 04.04.2018 ist § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 jetzt nicht mehr anzuwenden, sofern ein Anspruch auf Entlastung gem. der Mutter-Tochter-Richtlinie geltend gemacht wird. Damit ist die Entlastung vom Steuerabzug in allen noch offenen (Alt-)Fällen zu gewähren, unabhängig von der Erfüllung der o.g. Voraussetzungen.

Ferner schränkt das BMF auch den Anwendungsbereich des § 50d Abs. 3 EStG in der seit 2012 geltenden Fassung ein. In den Fällen, in denen eine Entlastung nach der Mutter-Tochter-Richtlinie beansprucht wird, ist Satz 2 des § 50d Abs. 3 EStG nicht mehr anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der Prüfung der o.g. Voraussetzungen nicht nur die ausländische Gesellschaft selbst betrachtet wird, sondern auch die Gesellschafter oder ihr nahestehende Personen, also die Unternehmensgruppe, einbezogen werden. Gleichwohl betont das BMF, dass wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe i.S.d. § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG fehlen, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände zu dem Ergebnis führt, dass mit der Einschaltung der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen nur ein steuerlicher Vorteil erreicht werden soll.

Darüber hinaus äußert sich das BMF zu der Voraussetzung der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Satz 1 Nr. 2). Diese soll auch insoweit erfüllt sein, als die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt. Im Fall einer sog. passiven Beteiligungsverwaltung gilt dies allerdings nur, wenn die Gesellschaft ihre Rechte als Gesellschafterin tatsächlich ausübt.

Zu beachten ist, dass sich sämtliche Ausführungen des BMF nur auf Fälle beziehen, in denen ein Entlastungsanspruch nach der Mutter-Tochter-Richtlinie geltend gemacht wird. In allen anderen Fällen, bspw. bei der Entlastung von Quellensteuern auf Zins- oder Lizenzzahlungen, ist § 50d Abs. 3 EStG unverändert anzuwenden.

Handlungsempfehlung:

Sind Ausschüttungen von deutschen Kapitalgesellschaften an ihre EU-Muttergesellschaft in der Vergangenheit mit Quellensteuer belastet worden, sollte geprüft werden, ob die abgeführte Quellensteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden kann. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

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