News Internationale Steuerberatung

Bekämpfung von Briefkastenfirmen in der Europäischen Union

Veröffentlicht: 9. März 2022 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Die Europäische Kommission möchte missbräuchliche Steuervorteile durch die Verwendung von Briefkastenfirmen bekämpfen. Dazu soll für alle wirtschaftlich tätigen und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen untersucht werden, ob diese über ausreichend Substanz verfügen oder Briefkastenfirmen darstellen. Im letzteren Fall werden betroffene Unternehmen von sonst üblichen Steuervergünstigungen ausgeschlossen.

International operierende Konzerne gründen in vielen Fällen Briefkastenfirmen in bestimmten Ländern, um so von ermäßigten Steuersätzen oder Steuerbefreiungen zu profitieren. Als Briefkastenfirma bezeichnet man eine Gesellschaft, die meist nur über ein Bankkonto, nicht aber über ein eigenes Büro, eigene Mitarbeiter oder Betriebsmittel verfügt und keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Abzugrenzen hiervon sind Holdinggesellschaften, die Beteiligungen an Tochtergesellschaften verwalten.

Die Errichtung einer Briefkastenfirma mit dem Ziel, Steuervorteile zu nutzen, wird als missbräuchlich angesehen. Viele Doppelbesteuerungsabkommen schließen dementsprechend Steuervorteile für solche Firmen durch sog. Aktivitätsvorbehalte aus. Die Richtlinien der Europäischen Union, insb. die Mutter-Tochter-Richtlinie, enthalten bisher keine solche Beschränkungen. Die Europäische Kommission hat daher am 22.12.2021 eine Richtlinie zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen in der Europäischen Union vorgeschlagen.

Der Richtlinienvorschlag richtet sich gegen Unternehmen, die im Gebiet der Europäischen Union ansässig sind, aber nur wenig bis keine Wirtschaftstätigkeit entfalten. Entsprechende Unternehmen sollen wie folgt überprüft werden:

1.    Eine Gesellschaft wird als Briefkastenfirma identifiziert, wenn ihre Einnahmen der letzten zwei Jahren zu 75 % aus sog. passiven Einkünften bestehen (z.B. aus Zinsen, Dividenden, Lizenzen oder aus an andere Konzerngesellschaften ausgelagerten Dienstleistungen), die Gesellschaft überwiegend grenzüberschreitend tätig ist und ihre Geschäftsleitung ausgelagert wurde.

2.    Sind die unter 1. genannten Merkmale erfüllt, so wird grundsätzlich eine Briefkastenfirma vermutet. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Gesellschaft dort, wo sie steuerlich ansässig ist, eigene Räume (Eigentum oder Miete) hat, die Gesellschaft über ein aktiv genutztes Bankkonto in der Europäischen Union verfügt und die Geschäftsführer oder führenden Mitarbeiter dort wohnen, wo die Gesellschaft steuerlich ansässig ist. Zudem müssen die Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse haben und dürfen nicht gleichzeitig bei einer anderen Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe angestellt sein. Angaben hierzu sollen in der Steuererklärung der Gesellschaft gemacht werden.

Ausgenommen von der Anwendung der Richtlinie wären börsennotierte Unternehmen, regulierte Finanzunternehmen und Unternehmen mit mindestens fünf eigenen Mitarbeitern. Holding-Gesellschaften würden damit ebenfalls der Vermutungsregel unterworfen, obwohl sie eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten.

Eine als Briefkastenfirma identifizierte Gesellschaft hätte erhebliche steuerliche Nachteile: Steuerlich relevante Richtlinien und Doppelbesteuerungsabkommen wären nicht mehr anwendbar, steuerlich wird die Gesellschaft als transparent betrachtet und die Mitgliedsstaaten stellen keine Ansässigkeitsbescheinigungen mehr aus. Es käme damit innerhalb von Europa zu Quellensteuereinbehalten bei Zahlungen an diese Gesellschaft.

Nach dem Plan der Europäischen Kommission soll die Richtlinie bis zum 30.6.2023 in nationales Recht umgesetzt werden und ab dem 1.1.2024 in Kraft treten.

Hinweis:

Die Kommission hat eine weitere Initiative angekündigt, um auch außereuropäische Briefkastenfirmen zu erfassen und zu sanktionieren.

Steuern & Wirtschaft aktuell

Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten

mehr

Wir beraten Sie gerne!

  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht Juliane Lange

    Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

    Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

    +49 521 2993310

    Detail