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Aktuelles zur Namens- und Markennutzung im Konzern
Stückmann Ad Hoc 2017/04
Die grenzüberschreitende Überlassung des Konzern- und Markennamens innerhalb eines Unternehmensverbundes steht seit Jahren im Fokus der Betriebsprüfung. Hauptstreitpunkt ist dabei stets die Frage, ob und in welcher Höhe eine Vergütung zwischen den Gruppenunternehmen erhoben werden muss. Das BMF hat hierzu mit einem Schreiben vom 7. April 2017 ausführlich Stellung bezogen.
In Anlehnung an die zuvor ergangene BFH-Rechtsprechung nimmt das BMF eine Abgrenzung zwischen der „bloßen“ Namensnutzung und der Markenrechtsüberlassung vor. Im Falle einer „bloßen“ Namensnutzung, bei der nicht zugleich auch Markenrechte überlassen werden, folgt das BMF der einschlägigen Rechtsprechung und stellt klar, dass insoweit i. d. R. keine Entgeltfähigkeit gegeben ist. Ist die Namensnutzung hingegen zugleich mit der Nutzung eines Markenrechtes verknüpft, so bedarf es nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig einer Vergütung.
Die Vergütungshöhe soll nach Auffassung des BMF mit Hilfe eines sog. hypothetischen Fremdvergleiches ermittelt werden. Hierbei beurteilt sowohl der Überlassende als auch der Nutzende der Namens-/Markenrechte die zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile. Der Mittelwert beider Sichtweisen bildet letztlich die Grundlage für die Festlegung einer angemessenen Lizenzgebühr. Den in der Praxis vielfach verwendeten Rückgriff auf Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Namens-/Markenrechten lehnt die Finanzverwaltung hingegen zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung ab.
Erfreulicherweise nimmt die Finanzverwaltung auch zu dem vielfach kontrovers diskutierten Fall Stellung, bei dem eine Vertriebsgesellschaft Markenprodukte von gruppenzugehörigen Produktionsunternehmen bezieht. In dieser Fallkonstellation erkennt nunmehr auch die Finanzverwaltung an, dass die Vergütung der Markenüberlassung bereits im Warenpreis enthalten und damit abgegolten ist. Folglich sollten Diskussionen über Lizenzzahlungen parallel zum Warenpreis endgültig der Vergangenheit angehören. Wird das Gruppenunternehmen hingegen selbst produzierend tätig oder erbringt es Dienstleistungen unter Nutzung der überlassenen Namens-/Markenrechte, so ist die Erhebung einer Vergütung aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung regelmäßig zwingend.
Weiterführende Details zur Behandlung der „Namensnutzung im Konzern“ können dem BMF-Schreiben vom 7. April 2017 unter nachfolgendem Link entnommen werden:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2017-04-07-namensnutzung-im-konzern.pdf;jsessionid=6A5CA749EC28CC00247F80070C2C3C63?__blob=publicationFile&v=1
Ansprechpartner
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Dipl.-Kfm.
Marcus KunertSteuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Partner
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