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Aktuelles zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Lizenzgebühren
Veröffentlicht: 24. Mai 2023
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023
Von:
Florian Weeg
Bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer sind als Bemessungsgrundlage grundsätzlich die Einkünfte zu berücksichtigen – das bedeutet, dass von den (Brutto-)Einnahmen die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen sind. Eine umfassende Berücksichtigung von Betriebsausgaben birgt für Steuerpflichtige das Risiko von Quellensteuer-Anrechnungsüberhängen und Doppelbesteuerungen. Mit Art und Umfang des Betriebsausgabenabzugs hatte sich der Bundesfinanzhof am 17.8.2022 zu befassen.
Im Streitfall führte ein deutsches Unternehmen an seinem Stammsitz mehrjährige Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch und lizenzierte die Ergebnisse jeweils nach Projektabschluss an ihre konzernverbundene chinesische Tochtergesellschaft. Für neue, noch nicht abgeschlossene Forschungs- und Entwicklungsprojekte entstanden ihr laufende Betriebsausgaben, die erst in späteren Wirtschaftsjahren zu Lizenzeinnahmen geführt haben.
Die Lizenzierung unterlag einer dem Grunde nach anrechenbaren chinesischen Quellensteuer in Höhe von 15 %. Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags zog das deutsche Unternehmen jedoch nur solche Betriebsausgaben ab, die mit den erzielten Lizenzeinnahmen für das konkrete Projekt in direktem Zusammenhang standen. Die Betriebsausgaben für noch nicht abgeschlossene Projekte berücksichtigte es nicht.
Die Finanzverwaltung vertrat hingegen die Auffassung, dass sämtliche Betriebsausgaben im Bereich der Forschung und Entwicklung zu berücksichtigen seien, namentlich auch die Betriebsausgaben für noch nicht abgeschlossene Projekte. Dies hatte zur Folge, dass im Körperschaftsteuerbescheid die Lizenzeinnahmen aus China als Betriebseinnahmen erfasst wurden, jedoch die entrichtete chinesische Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer nicht angerechnet werden konnte.
In dem Klageverfahren trat der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung entgegen und stellte am 17.8.2022 klar, dass die Anrechnung anstelle eines allgemeinen wirtschaftlichen Zusammenhangs einen konkreten Zusammenhang erfordert. Die Betriebsausgaben müssen in sachlicher Hinsicht somit für die im Einzelnen zur Nutzung überlassenen, abgeschlossenen Forschungs- und Entwicklungsergebnisse entstanden sein. Darüber hinaus müssen die Betriebsausgaben in demselben Veranlagungszeitraum entstanden sein, in dem die quellensteuerpflichtigen Einnahmen erzielt wurden.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist insgesamt zu begrüßen. Für Unternehmen, die aus dem Ausland Lizenzeinnahmen mit Quellensteuereinbehalt erzielen, werden resultierende Risiken einer möglichen Doppelbesteuerung signifikant reduziert. Jedoch sollten Unternehmen beachten, dass die Kosten so klar wie möglich abgegrenzt werden.
Florian Weeg, M.Sc.
Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für internationales Steuerrecht
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