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Änderungen beim Einbehalt von Kapitalertragsteuer

Veröffentlicht: 29. Juni 2021 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuern wurde am 8.6.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist es, das Verfahren zur Freistellung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuern zu modernisieren. In Deutschland muss Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% unabhängig davon einbehalten werden, ob die Erträge einem Inländer oder einem Ausländer zufließen. Bei Ausländern besteht aufgrund der mit vielen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen jedoch regelmäßig kein deutsches Besteuerungsrecht in dieser Höhe. Die Erstattung der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer kann dann u.a. beim Bundezentralamt für Steuern beantragt werden. Alternativ kann vorab ein Freistellungsantrag gestellt werden.

Ab dem Jahr 2024 wird der gesamte Prozess bestehend aus der Bescheinigung über die einbehaltenen und abgeführten Steuern, des Antrags auf Entlastung sowie die Entscheidung der Behörde digitalisiert. Bereits ab dem 1.1.2023 sollen Freistellungsbescheinigungen nur noch in elektronischer Form beantragt und erteilt werden. Zuständig soll ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern sein.

Zudem müssen Unternehmen und Gesellschaften, die zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer verpflichtet sind, künftig erweiterten elektronischen Meldepflichten nachkommen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den Steuerabzug bei Zahlung diverser Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Empfänger.

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  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht Juliane Lange

    Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

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