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Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Grundstücksgeschäften: Auf den Zeitpunkt kommt es an

Der BFH hat in zwei Urteilen zum Zeitpunkt der Option zur Umsatzsteuerpflicht und deren Rücknahme Stellung genommen. Diese sind nun in den Umsatzsteueranwendungserlass aufgenommen worden.

Die Veräußerung von (bebauten) Grundstücken sowie deren Vermietung sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Es besteht jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen zur umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung oder Vermietung zu optieren. Dies ist in der Regel dann vorteilhaft, wenn nennenswerte Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen entstanden sind, die dann abgezogen werden können.

Zum Zeitpunkt und zur Wirksamkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Grundstücksgeschäften hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen aus den Jahren 2013 und 2015 Stellung genommen. Diese hat die Finanzverwaltung nunmehr in den Umsatzsteueranwendungserlass aufgenommen. Am 19.12.2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Option zur Umsatzsteuerpflicht und deren Rücknahme möglich sind, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehaltes der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist. Bei Grundstücksveräußerungen hat der Bundesfinanzhof am 21.10.2015 ausgeführt, dass eine entsprechende Option sowie deren Rücknahme nur in dem notariell zu beurkundenden Vertrag, der dieser Grundstücksveräußerung zugrunde liegt, erklärt werden können. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird.

Die vorgenannten Grundsätze sind unverändert aktuell und in allen offenen Fällen anzuwenden.

Wir empfehlen eine frühzeitige Option zur Umsatzsteuerpflicht, um die Entstehung von Steuernachzahlungszinsen zu vermeiden und einen Ablauf von Fristen zu vermeiden.

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