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Kein Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG

Der EuGH hat mit Urteil vom 19.12.2018 entschieden, dass es sich bei der nach § 6a GrEStG gewährten Steuervergünstigung nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, die mit europarechtlichen Richtlinien, insbesondere mit Art. 107 Abs. 1 AEUV, nicht vereinbar sei. Die Anwendung des § 6a GrEStG ist daher europarechtlich gesichert. Mit dem Urteil erlangt die Praxis endlich die lang ersehnte Rechtssicherheit für grunderwerbsteuerliche Begünstigungen bei Unternehmensumstrukturierungen.

§ 6a GrEStG stellt Grundstücksübertragungen im Zuge von Umwandlungsvorgängen und Einbringungen innerhalb eines Konzerns unter bestimmten Voraussetzungen grunderwerbsteuerfrei. Betroffen sind dabei grundsätzlich Grundstücksübertragungen, in denen das herrschende Unternehmen (i. d. R. die Muttergesellschaft) unmittelbar oder mittelbar seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an einer abhängigen Gesellschaft (i. d. R. eine Tochtergesellschaft) beteiligt ist und auch nach der Grundstücksübertragung für weitere fünf Jahre zu mindestens 95 % beteiligt bleibt.

Fraglich war für den EuGH dabei, ob dieser gesetzlichen Steuervergünstigung staatlicher Beihilfecharakter zukommt. Ein Beihilfecharakter kommt einer Steuervergünstigung zu, wenn es sich um eine staatliche Maßnahme handelt, die dem Begünstigten einen selektiven Vorteil gewährt und daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Entscheidendes Argument für die Ablehnung des Beihilfecharakters durch den EuGH war die Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Grunderwerbsteuer innerhalb des Konzerns.

Durch das Urteil wird die herrschende Unsicherheit über die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 6a GrEStG europarechtlich beseitigt. Allerdings sind eine Vielzahl von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Norm noch nicht abschließend geklärt und der Anwendungsbereich durch die engen Anwendungsvoraussetzungen begrenzt, so dass bei geplanten Umstrukturierungen stets eine Einzelfallprüfung empfohlen wird. Gerne sind wir dabei behilflich.

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