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Aktuelles BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen erweiterten Grundstückskürzung: Vorsicht bei der Betreuung von fremdem Grundbesitz

Veröffentlicht: 16. Juli 2021

Der BFH hat mit Urteil v. 15. April 2021 entschieden, dass die Verwaltung von fremdem Grundbesitz der erweiterten Grundstückskürzung entgegensteht, wenn sie sich nicht ausschließlich auf die Betreuung von Wohnungsbauten beschränkt.

Das Gewerbesteuergesetz sieht für gewerbliche Vermietungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Freistellung der Mieterträge von der Gewerbesteuer vor.

Vermietungsunternehmen, die die steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen wollen, ist es nur in ganz engen Grenzen erlaubt, weitere Tätigkeiten neben der Vermietungstätigkeit auszuüben, ohne die Gewerbesteuerfreiheit der Vermietungserträge zu verlieren.

Eine unschädliche Tätigkeit ist u.a. die Verwaltung von fremden Wohnungsbauten.

Mit o.g. Urteil hat der BFH hat entschieden, dass die Verwaltung von fremdem Grundbesitz der steuerlichen Begünstigung entgegensteht, wenn die Verwaltung des fremden Grundbesitzes auch Gebäude umfasst, die nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Gewerbliche Vermieter, die die Verwaltung sog. gemischt genutzter Gebäude übernommen haben, können die erweiterte Kürzung für gewerbesteuerliche Zwecke daher nicht beanspruchen.

Das Urteil zeigt, dass der BFH für die Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen Vergünstigung die Maßstäbe (weiterhin) hoch ansetzt.

Gewerbliche Vermieter sollten vor dem Hintergrund der strengen BFH-Rechtsprechung begünstigte Vermietungstätigkeiten von den übrigen Tätigkeiten konsequent trennen und sie über unterschiedliche Gesellschaften erbringen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Strukturierung der Tätigkeiten.

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