News Digitalisierung und Compliance

Regierungsentwurf zur Whistleblower-Richtlinie

Veröffentlicht: 1. Dezember 2022 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Mit dem Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 19.9.2022 soll die europäische Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel des Gesetzes ist es, den bislang lückenhaften Schutz hinweisgebender Personen zu verbessern.

Mit dem Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 19.9.2022 möchte die Bunderegierung hinweisgebende Personen im beruflichen Umfeld künftig besser schützen. Das Gesetz regelt die wesentlichen Anforderungen und Verfahren des Hinweisgeberschutzes.

Der Gesetzentwurf verpflichtet Unternehmen und Behörden, Meldestellen für Verstöße einzurichten. Zudem sollen hinweisgebende Personen vor beruflichen Sanktionen geschützt werden.

Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden müssen eine interne Meldestelle einrichten, Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können eine gemeinsame Meldestelle errichten. Externe Meldestelle ist das Bundesamt für Justiz. Der Gesetzentwurf sieht eine Wahlmöglichkeit der hinweisgebenden Person vor, sich bei der internen oder externen Stelle zu melden. Die Identität des Hinweisgebers ist vertraulich zu behandeln.

Die Meldekanäle sind so zu gestalten, dass ausschließlich die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Mögliche Meldekanäle sind eine telefonische Hotline, die persönliche Zusammenkunft oder ein IT-gestütztes Hinweisgebersystem.

Personen, die die Hinweise entgegennehmen, müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sein. Möglich ist der Einsatz von internen sowie externen Personen. Bei den Meldestellen können Verstöße gegen europarechtliche, strafrechtliche oder bußgeldbewehrte ordnungsrechtliche Regelungen gemeldet werden.

Nach erfolgter Meldung muss die Meldestelle entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören beispielsweise interne Untersuchungen oder auch die Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen.

Die hinweisgebende Person wird nach der Meldung vor beruflichen Benachteiligungen geschützt. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot führt zu Schadensersatzansprüchen der hinweisgebenden Person gegen den Verursacher.

Hinweisgebende Personen sind selbst schadensersatzpflichtig für Schäden, die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden sind.

Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes werden mit einer Geldbuße sanktioniert.

Das Gesetz soll nach dem aktuellen Entwurf bereits 3 Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Hinweis:

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Wir empfehlen Ihnen dennoch eine zeitnahe Befassung mit den Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes sowie deren Umsetzung.

Steuern & Wirtschaft aktuell

Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten

mehr

Wir beraten Sie gerne!