News Digitalisierung und Compliance

Abberufung und Kündigung von Daten­schutz­beauftragten

Veröffentlicht: 24. Mai 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023
Von: Dr. Andreas Börger

Nach dem deutschen Datenschutzrecht dürfen interne Datenschutzbeauftragte nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Europäische Gerichtshof hat am 9.2.2023 klargestellt, dass dies europarechtskonform ist.

 

Der interne Datenschutzbeauftragte genießt im deutschen Recht eine starke Rechtsstellung. Nach europäischem Recht ist die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten zulässig, wenn sie nicht wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund für die Abberufung, wie es das Bundesdatenschutzgesetz vorsieht, verlangt das europäische Recht nicht.

Der Europäische Gerichtshof hat am 9.2.2023 entschieden, dass das nationale Recht strengere An­forderungen an die Abberufung eines Datenschutz­beauftragten stellen darf, als es die europäische Datenschutzgrundverordnung vorgibt.

Für Arbeitgeber verdeutlicht die Entscheidung indessen, dass sie die Abberufung und Kündigung des internen Datenschutzbeauftragten sorgfältig begründen und dokumentieren müssen.

Hinweis

Arbeitgeber sollten erwägen, ob nicht als praktikabelste Lösung die befristete Bestellung eines (externen) Datenschutzbeauf­tragten möglich ist.

Dr. Andreas Börger

Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner

+49 521 2993232 (Sekretariat)

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Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023

Veröffentlicht: 24. Mai 2023

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