News Digitalisierung und Compliance
Abberufung und Kündigung von Datenschutzbeauftragten
Veröffentlicht: 24. Mai 2023
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023
Von:
Dr. Andreas Börger
Nach dem deutschen Datenschutzrecht dürfen interne Datenschutzbeauftragte nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Europäische Gerichtshof hat am 9.2.2023 klargestellt, dass dies europarechtskonform ist.
Der interne Datenschutzbeauftragte genießt im deutschen Recht eine starke Rechtsstellung. Nach europäischem Recht ist die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten zulässig, wenn sie nicht wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund für die Abberufung, wie es das Bundesdatenschutzgesetz vorsieht, verlangt das europäische Recht nicht.
Der Europäische Gerichtshof hat am 9.2.2023 entschieden, dass das nationale Recht strengere Anforderungen an die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten stellen darf, als es die europäische Datenschutzgrundverordnung vorgibt.
Für Arbeitgeber verdeutlicht die Entscheidung indessen, dass sie die Abberufung und Kündigung des internen Datenschutzbeauftragten sorgfältig begründen und dokumentieren müssen.
Hinweis
Arbeitgeber sollten erwägen, ob nicht als praktikabelste Lösung die befristete Bestellung eines (externen) Datenschutzbeauftragten möglich ist.
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