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Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still – BFH äußert sich detailliert zum sogenannten „Mitunternehmertest“

Anmerkung zum BFH-Urteil vom 13.7.2017 – IV R 41/14
Für die steuerrechtliche Abgrenzung einer atypisch stillen von der typisch stillen Gesellschaft ist die Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters entscheidend. Um diese zu erlangen, muss ein Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten und Mitunternehmerrisiko tragen. Beide Merkmale müssen jeweils kumulativ vorliegen, können sich aber in der Art der Ausprägung unterscheiden und ausgleichen. Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Urteil vom 13.7.2017 umfassend mit der Überprüfung dieser beiden Merkmale im Rahmen des sogenannten „Mitunternehmertests“ befasst und damit die Abgrenzungskriterien für die Praxis präzisiert.

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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Niels Doege

    Niels Doege

    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

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  • Dipl.-Finanzw. (FH)
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