Handhabung der Ausschüttungssperre (§ HGB § 253 Abs. HGB § 253 Absatz 6 HGB) bei Kommanditgesellschaften
WPg 17/2018, S. 1074ff
Die Neuregelung zur Bewertung von Pensionsrückstellungen in § 253 Abs. 2 HGB zielt auf eine Entlastung betroffener Unternehmen. Zugleich wurde aus Gründen des Gläubigerschutzes eine Ausschüttungssperre in § 253 Abs. 6 HGB vorgesehen. Obwohl diese Regelung von allen Kaufleuten zu berücksichtigen ist, sind nach herrschender Meinung Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften davon nicht betroffen. Die Aussage greift allerdings zu kurz, denn durch die Entnahme ausschüttungsgesperrter Beträge kann bei einer Kommanditgesellschaft die erweiterte Außenhaftung der Kommanditisten wiederaufleben und zusätzliche Anhangangaben auf Ebene der betroffenen Gesellschaft können notwendig werden. Ausschüttungsgesperrte Beträge müssen somit auch bei einer Kommanditgesellschaft transparent ermittelt und nachgehalten werden, wozu sich unterschiedliche Optionen anbieten.