Einheits-KG – Schließen Sonderregelungen zur Willensbildung die gewerbliche Prägung aus?
Anmerkungen zum Urteil des FG Münster vom 28.8.2014 - 3 K 743/13 F
StuB 20/2016, Seite 782-785
Nach Auffassung des Finanzgerichtes Münster (Urteil vom 28. 8. 2014 - 3 K 743/13 F) schließt eine Sonderregelung innerhalb des Gesellschaftsvertrags einer Einheits-KG zur Willensbildung gegenüber der Komplementär-GmbH die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht aus. Durch die Sonderregelung wird keine organschaftliche Geschäftsführung innerhalb der Einheits-KG begründet. Die Komplementär-GmbH ist weiterhin die alleinige geschäftsführende Person. Der nachfolgende Artikel analysiert das Urteil des Finanzgerichtes Münster, welches sich im Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof befindet (Az.: IV R 42/14).