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Wichtige Termine und Fristen für Februar bis Juni 2024

In den Bereichen Steuern und Wirtschaft existieren zahlreiche Fristen und Termine, die zu beachten sind. Während die üblichen, regelmäßig wiederkehrenden Steuer- und Zahlungstermine (z. B. für Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) allgemein bekannt sind, gibt es noch diverse besondere Fristen, die wir nachfolgend für den jeweils kommenden Monat zusammengestellt haben.

Wichtige Termine und Fristen veröffentlichen wir regelmäßig in unserem Mandantenrundschreiben. Falls Sie die Informationen regelmäßig zugeschickt bekommen möchten, nutzen Sie unseren Aboservice.

 

Februar

12. Februar 2024

  • Steuerpflichtige, die regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, können einen Antrag auf Dauerfristverlängerung für das Jahr 2024 stellen.

15. Februar 2024

  • Arbeitgeber müssen die DEÜV-Jahresmeldung 2023 für ihre sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer übermitteln.
    Gewerbesteuerpflichtige können bei voraussichtlich geringeren Gewinnen einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2024 stellen.

16. Februar 2024

  • Arbeitgeber müssen den Entgeltnachweis für das Jahr 2023 bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen.

29. Februar 2024

  • Unternehmen, die einen Antrag nach dem Energiekostendämpfungsprogramm gestellt haben, müssen nun die noch fehlenden Antragsunterlagen in der Phase 3 einreichen. Dies betrifft ausschließlich Unternehmen, die einen Zuschuss nach Förderstufe 2 und 3 erhalten haben. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist. Dies bedeutet, dass verspätet eingegangene Unterlagen nicht berücksichtigt werden können.
  • Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 Tochtergesellschaften, Betriebe oder Betriebsstätten im Ausland gegründet oder verändert haben, müssen dies den deutschen Finanzbehörden mitteilen. Es sind Angaben zu den begründeten oder veränderten Beteiligungen an ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften bzw. ausländischen Betrieben und Betriebsstätten zu machen. Die Mitteilung hat grundsätzlich zusammen mit den jährlich abzugebenden Steuererklärungen zu erfolgen, spätestens aber bis zum 28.2. des Folgejahres. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
  • Eigenversorger mit und Eigenerzeuger von Strom müssen bestimmte Basisangaben sowie die selbst erzeugten und selbst verbrauchten umlagepflichtigen Strommengen an den Verteilnetzbetreiber mitteilen.
  • Arbeitgeber müssen die Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2023 an das zuständige Finanzamt übermitteln.
 

März

1. März 2024

  • Alle Steuerpflichtigen und Unternehmen können zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen einen Antrag auf nachträgliche Erhöhung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2022 stellen. Die Finanzverwaltung kann einen entsprechenden Bescheid nur bis zum 31.3.2024 erlassen.

10. März 2024

  • Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtige können bei voraussichtlich geringeren Einkünften einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2024 beantragen.

31. März 2024

  • Unternehmen, die mit selbstständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten, müssen die Jahresmeldung an die Künstlersozialkasse übermitteln.
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2023 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  • Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Mitarbeitern müssen die Anzahl der beschäftigten Schwerbehinderten im Kalenderjahr 2023 nebst Berechnung und Zahlung der Ausgleichsabgabe bei der Agentur für Arbeit melden.
  • Stromintensive Produktionsunternehmen können einen Antrag auf teilweise Entlastung nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) oder Offshore-Umlage für das Begünstigungsjahr 2023 stellen. Voraussetzung ist in der Regel ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.
 

April

1. April 2024

  • Steuerpflichtige, die Grundsteuer zahlen, können bei wesentlicher Ertragsminderung des Grundstücks einen Antrag auf Minderung der Grundsteuer 2024 stellen.
 

Mai

15. Mai 2024

  • Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen betreffend das Jahr 2023 hinterlegen. Diese ist von einem bei der Zentralen Stelle registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen.

31. Mai 2024

  • Nach einer umwandlungssteuerlichen Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft muss in den folgenden sieben Jahren gegenüber dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden,
    – wem die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, die der Einbringende als Gegenleistung erhalten hat, und
    – wem die eingebrachten Anteile an Kapitalgesellschaften zuzurechnen sind. Nachzuweisen sind die Verhältnisse zum abgelaufenen Jahrestag der Einbringung.
  • Kapitalgesellschaften müssen ihre Gesellschafter über die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Mitteilung der Kirchenzugehörigkeit durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Gesellschaften im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Abgeltungsteuer auf Dividendenzahlungen im Jahr 2024 informieren.

  • Sehr stromintensive Unternehmen können Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten beantragen. Die Antragsfrist auf Strompreiskompensation für das Jahr 2023 läuft jetzt ab und kann nicht verlängert
    werden. Der Antrag ist elektronisch zu stellen und von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

  • Eigenversorger und Eigenerzeuger elektrischer Energie müssen bestimmte Basisangaben sowie die selbst erzeugten und selbst verbrauchten umlagepflichtigen Strommengen an den Übertragungsnetzbetreiber mitteilen.

  • Stromintensive Unternehmen sowie Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die im Vorjahr gelieferten und verbrauchten Strommengen für EEG-Endabrechnungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber mitteilen. Voraussetzung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.

  • Im Rahmen der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen müssen Unternehmen gegenüber dem Energielieferanten, der den Entlastungsbetrag auf der Rechnung ausweist, die tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenzen melden, soweit der Entlastungsbetrag 150.000 € im Monat übersteigt.

  • Bei Entlastungen von mehr als 2 Mio. € sind auch ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers und ein Bescheid der Prüfbehörde zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht einzureichen.

 

Juni

30. Juni 2024

  • Steuerpflichtige mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland müssen ihre internationalen Verrechnungspreise dokumentieren. Von der Frist betroffen ist insbesondere die Dokumentation von außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen des Vorjahres mit ausländischen verbundenen Unternehmen.

  • Kleine Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2023 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

  • Unternehmer, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, müssen, um ihre in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, beim Bundeszentralamt für Steuern einen Vorsteuervergütungsantrag stellen.

  • Kirchensteuerpflichtige Personen können beim Bundeszentralamt für Steuern einen optionalen Sperrvermerk hinsichtlich der Religionszugehörigkeit beantragen. Dadurch kann der Abzug von Kirchensteuer auf Zins- und Dividendenerträge etc. durch Banken oder Kapitalgesellschaften verhindert werden.

  • Stromintensive Unternehmen können die teilweise Befreiung von der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage für 2024 beantragen. Voraussetzung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.

  • Brennstoffkostenintensive Unternehmen können nach der BECV (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung) einen Antrag auf Kompensation zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit stellen.

  • Unternehmen mit hohem Stromverbrauch müssen, wenn die Entlastungsbeträge aus sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 100.000 € im Kalenderjahr 2023 übersteigen, für Zwecke der Strompreisbremse dem Übertragungsnetzbetreiber bestimmte Basisdaten melden. Analoge Meldepflichten bestehen bei der Gas- und Wärmepreisbremse gegenüber dem Energielieferanten.

  • Stromintensive Unternehmen können zur CO2-Kompensation einen Beihilfeantrag für das Abrechnungsjahr 2023 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle stellen. Voraussetzung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.

 
 

Hinweis

Die Übersicht enthält lediglich eine Auswahl an besonderen Fristen. Regelmäßig wiederkehrende Fristen und Termine, z.B. Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen, Kapitalertragsteueranmeldungen oder auch Zahlungstermine, bleiben zu Gunsten der Prägnanz ungenannt.