Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsreisen
Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 17.10.2018 zu der Frage geäußert, inwieweit Reisezeiten als Arbeitszeiten zu vergüten sind.
In dem Urteil war der Arbeitnehmer bei einem Bauunternehmen beschäftigt und musste
auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland arbeiten, u. a. auch in China. Der Tarifvertrag
für das Baugewerbe war auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Der Arbeitgeber
buchte für die Hin- und Rückreise nach China auf Wunsch des Arbeitnehmers statt eines
Direktfluges in der Economyclass einen Flug in der Businessclass mit Zwischenstopp in
Dubai. Der Arbeitgeber zahlte für die Reisetage die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung
für jeweils acht Stunden täglich. Unabhängig hiervon wurde die Arbeitszeit im Ausland
vergütet. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer Vergütung für weitere 37 Stunden
mit der Begründung, die gesamte Reisezeit vom Verlassen seiner Wohnung bis zur
Ankunft am auswärtigen Zielort sei als Arbeitszeit zu vergüten, ebenso der Zeitaufwand
für die Rückreise.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte nun, dass die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und
von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers seien und deshalb die Reisezeiten
in der Regel wie Arbeitszeiten zu vergüten seien. Erforderlich seien dabei aber lediglich
die Reisezeiten bei Nutzung eines Fluges in der Economyclass. Da im konkreten Fall
hierzu keine Feststellungen getroffen wurden, hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil auf
und verwies es zur Feststellung der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Arbeitnehmers
an das Landesarbeitsgericht zurück.
Bisher ist der genaue Wortlaut der Begründung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
noch nicht bekannt. Arbeitgeber mit Arbeitszeitregelungen, die betrieblich veranlasste
Reisezeiten mit weniger als den tatsächlich erforderlichen Reisezeiten vergüten,
sollten sich jedoch darauf einstellen, dass derartige Regelungen in Zukunft nicht mehr
wirksam sind.
Ansprechpartner
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Dr. Andreas Börger
Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner
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