Verdeckte Gewinnausschüttung bei unüblichen Vereinbarungen
aus Steuern & Wirschaft aktuell
Damit Leistungsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerlich anerkannt werden, müssen sie dem Grunde und der Höhe nach fremdüblich sein. Halten sie einem Fremdvergleich nicht stand, ist ein hiermit verbundener Aufwand keine steuerlich anerkannte Betriebsausgabe, sondern eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung. Die dem Gesellschafter hieraus zufließenden Beträge werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer unterworfen.
Der Bundesfinanzhof entschied am 12.9.2018, dass eine Vereinbarung, die hinsichtlich der vom Gesellschafter im Rahmen eines Beratervertrags zu erbringenden Dienstleistung weder das „Ob“ noch das „Wie“ bzw. „Wann“ festlegt, nicht fremdüblich ist. Insbesondere sind der Zeitpunkt, bis zu dem die vereinbarten Projekte abgeschlossen sein müssen, sowie die Art und der Umfang der Leistungserbringung konkret zu vereinbaren. Darüber hinaus muss die Höhe der Vergütung angemessen sein.
Steuern & Wirtschaft aktuell
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Hinweis:
Wir empfehlen, vertragliche Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern daraufhin zu prüfen, ob sie die vom Bundesfinanzhof geforderten Regelungen hinsichtlich des „Ob“, „Wann“ und „Wie“ enthalten.
Wir beraten Sie gerne!
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Cathrin Zink, M.Sc.
Steuerberaterin
+49 521 2993317
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