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Pauschalsteuer nach § 37 b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar

Bisher war in der Praxis unklar, ob der Aufwand für die Pauschalsteuer auf Geschenke nach § 37b EStG als Betriebsausgabe abziehbar ist. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage in seinem Urteil vom 30.3.2017 beantwortet.

Bei Geschenken an Kunden und Geschäftspartner kann der schenkende Unternehmer pauschal 30 % des Geschenkwerts als Steuer für den Beschenkten abführen. Der Beschenkte muss dann selbst keine Steuern mehr für das Geschenk zahlen. Die Übernahme der Steuer stellt grundsätzlich Aufwand auf Seiten des Schenkenden dar.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dieser Aufwand ebenfalls eine Zuwendung an den Beschenkten darstellt und in die Obergrenze für steuerlich abzugsfähige Geschenke von 35 EUR netto einzubeziehen ist. Liegt der Nettowert des Geschenks zuzüglich der 30%igen Pauschalsteuer somit über den 35 EUR, ist der Gesamtbetrag steuerlich nicht abziehbar. Beträgt der Gesamtwert maximal 35 EUR, dann ist er vollständig als Betriebsausgabe abziehbar.

Die Brisanz des Urteils des Bundesfinanzhofs liegt somit letztlich darin, dass durch die Pauschalsteuer selbst ggfs. die 35-Euro-Grenze überschritten wird. Der Steuerpflichtige sollte somit immer prüfen, ob die Anwendung von § 37b EStG sinnvoll ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 37b EStG immer nur einheitlich für alle Zuwendungen an Dritte pro Geschäftsjahr ausgeübt werden kann. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Grundsätze steht allerdings noch aus.

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