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Mindestalter, Arbeitszeiten, Versicherungen – Bei Ferienjobs gibt es vieles zu beachten!

Ob Kellnern, Pizza ausliefern oder Waren einräumen: Mit Beginn der Sommerferien suchen sich zahlreiche Schüler und Studenten einen Ferienjob, um Geld zu verdienen. Allerdings müssen Jugendliche bei solch einem Arbeitsverhältnis einiges beachten, denn: „Ferienjobs sind ein überaus komplexes Themenfeld“, erklärt Anna Margareta Gehrs, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Partnerin bei HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, die Mitglied im bundesweiten Netzwerk HLB Deutschland ist. „Vor allem zu anfallenden Steuern, Versicherungspflichten und erlaubten Arbeitszeiten sollte man sich vorab gründlich informieren, um keine bösen Überraschungen zu erleben.“


Bei einem Arbeitsverhältnis in den Sommerferien oder Semesterferien handelt es sich bei Schülern und Studierenden um sogenannte kurzfristig Beschäftigte. Deshalb muss im Arbeitsvertrag festgelegt sein, dass die Tätigkeit auf maximal drei Monate ausgelegt ist, weil sie nur dann sozialversicherungsfrei ist, also keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen – und zwar unabhängig von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Lohns. „Während der Zeit des Arbeitsverhältnisses stehen alle Schüler und Studierenden zudem unter dem Schutz der Unfallversicherung“, erläutert Gehrs. „Das gilt auch in privaten Haushalten. Dort muss der Haushaltsführende die Versicherung übernehmen.“

Auf mögliches Kindergeld hat der Arbeitslohn von Schülern, Studenten im Erststudium und Auszubildenden in der Erstausbildung meist keine Auswirkungen. Wer aber bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, läuft Gefahr seinen Anspruch auf Kindergeld zu verlieren. Und: „Einkünfte über 4.872 Euro können sich bei Studierenden unter Umständen auf die BAföG-Bezüge auswirken“, warnt Gehrs. Des Weiteren kann sich für in einer Familienversicherung der Eltern mitversicherten Jugendlichen auch eine Pflicht zur eigenen Krankenversicherung ergeben.

Achtung: Schüler unter 15 Jahren dürfen kein reguläres Arbeitsverhältnis aufnehmen. Mindestens 13-Jährigen ist es lediglich gestattet, maximal zwei Stunden täglich Zeitungen oder Werbezettel auszutragen, als Babysitter zu arbeiten oder Nachhilfeunterricht zu geben. Erst mit 15 Jahren gelten sie im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) als Jugendliche – und haben die Erlaubnis, in den Schulferien zu arbeiten. Die Arbeitszeiten sind dabei für 15- bis 17-Jährige auf höchstens vier Wochen, sprich 20 Arbeitstage und maximal acht Stunden am Tag beschränkt. Des Weiteren dürfen sie nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten, allerdings nicht an Sams-, Sonn- und Feiertagen. Doch es gibt Ausnahmen: „Der Gesetzgeber erlaubt an diesen Tagen die Arbeit in Gaststätten, Bäckereien, Krankenhäusern, Theatern oder landwirtschaftlichen Betrieben“, erklärt Gehrs. „Für einen Arbeitsdienst am Wochenende oder am Feiertag ist dann aber ein Tag unter der Woche als Ausgleichstag vorgeschrieben, da die Fünftagewoche eingehalten werden muss.“ Jugendliche haben grundsätzlich auch Anspruch auf Urlaub, der zeitanteilig zu gewähren und abhängig vom Alter ist – je jünger umso höher der Anspruch.

Wichtig für den Arbeitgeber: Die Einkünfte der Ferienjobber müssen versteuert werden. Dies kann entweder mit der Lohnsteuerkarte oder pauschal erfolgen. Sofern es sich um das einzige Anstellungsverhältnis handelt, dann können bis zu rd. 985 Euro pro Monat verdient werden – je nachdem, welche Freibeträge individuell Anwendung finden –, ohne dass Lohnsteuer abzuführen ist. Alternativ kann aber auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer vorgenommen werden. Die Pauschalierung hängt davon ab, ob es sich um einen sogenannten Minijob (bis 450 Euro pro Monat) oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Für den Minijob muss der Arbeitgeber insgesamt 30 % Abgaben (davon 2 % Lohnsteuer) zusätzlich zum an den Ferienjobber gezahlten Stundenlohn abführen. Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist 25 % pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber zu tragen. Bei dieser Form der Pauschalierung darf der Jungarbeitnehmer aber nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt sein und der Arbeitslohn in dieser Zeit maximal zwölf Euro pro Stunde und 68 Euro pro Tag betragen. „Die Pauschalversteuerung ist im Regelfall für den Arbeitgeber ungünstiger, da er hier die Lohnsteuer tragen muss“, so Gehrs. Die zu beachtenden Grenzen für die Sozialversicherung weichen zum Teil ab, was es zu beachten gilt. In jedem Fall hat der Arbeitgeber die Pflicht, den kurzfristig Beschäftigten bei der Minijobzentrale an- und wieder abzumelden.

Als mögliche Anlaufstellen bei der Suche nach einem geeigneten Ferienjob dienen unter anderem schwarze Bretter an Schulen, Universitäten und Supermärkten. Auch in lokalen Anzeigenblättern wird regelmäßig nach Aushilfen für die Sommermonate gesucht. Zudem haben sich Internetportale auf die Vermittlung von Ferienjobs spezialisiert, etwa schuelerjobs.de oder gelegenheitsjobs.de.

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