News

Keine Umlaufbeschlüsse bei abweichenden Satzungsregelungen

Veröffentlicht: 29. April 2021 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Um Beschlüsse von Gesellschaftern in Anbetracht der Corona-Pandemie zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber die gesetzlich vorgesehene Präsenzpflicht bei Gesellschafterversammlungen einer GmbH teilweise ausgesetzt. Beschlüsse können deshalb in den Jahren 2020 und 2021 im Umlaufverfahren gefasst werden, ohne dass alle Gesellschafter hiermit einverstanden sein müssen.

Unklar ist aber das Verhältnis zwischen der genannten gesetzlichen Regelung und etwaigen anderslautenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Zum Beispiel ist in manchen Satzungen geregelt, dass Beschlüsse nur dann im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen, wenn alle Gesellschafter hiermit einverstanden sind.

Nach einer Rechtsauffassung hat die neue gesetzliche Regelung Vorrang. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist hiernach trotz einer anderslautenden Satzung möglich. Dies wird mit dem Gesetzeszweck begründet, nach dem eine weitreichende Vereinfachung von Beschlussfassung ermöglicht werden soll, ohne dass dies von einzelnen Gesellschaftern blockiert werden kann. Nach der Gegenmeinung geht der Gesellschaftsvertrag vor, wenn dort Regelungen zum Umlaufverfahren enthalten sind.

In einen Streitfall hat das Landgericht Stuttgart die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags für vorrangig erklärt. Diese Entscheidung zeigt, in welche Richtung die Rechtsprechung tendiert. Die Rechtslage ist aber mangels einer höchstrichterlichen Entscheidung noch umstritten.

Steuern & Wirtschaft aktuell

Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten

mehr

Wir beraten Sie gerne!