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Insolvenzhaftung ressortfremder Mitgeschäftsführer

aus Steuern & Wirschaft aktuell

Der Bundesgerichtshof hat sich am 6.11.2018 zu der Frage geäußert, wie Geschäftsführer die unterschiedlichen Ressorts aufteilen müssen, um die Mithaftung für Schäden in fremden Ressorts zu vermeiden.

In dem Urteilsfall wurde die GmbH von zwei Geschäftsführern geleitet. Die Ressorts waren in einen kaufmännischen und in einen künstlerischen Bereich unterteilt. Trotz Insolvenzantragspflicht wurden von der GmbH weiter Leistungen erbracht. Der Insolvenzverwalter nahm daraufhin neben dem kaufmännischen Geschäftsführer auch den Mitgeschäftsführer in die Haftung. Der Mitgeschäftsführer wendete ein, dass er aufgrund der Ressortverteilung und des bewussten Zurückhaltens von Informationen durch den kaufmännischen Geschäftsführer keine Kenntnis von der Insolvenzreife gehabt habe.

Der Bundesgerichtshof stellt sehr hohe Bedingungen für die Befreiung eines ressortfremden Geschäftsführers von einer Mithaftung für Insolvenzschäden auf. Danach müsse ein ressortfremder Geschäftsführer für eine Organisation sorgen, die ihm jederzeit eine Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft ermögliche. Dies setze eine klare und eindeutige Aufteilung aller Geschäftsführungsaufgaben voraus, die von allen Geschäftsführern einvernehmlich mitgetragen werde. Zudem müssen die jeweiligen Aufgaben solchen Personen zugeordnet werden, die für die Erledigung fachlich und persönlich geeignet seien. Eine schriftliche oder ausdrückliche Absprache sei diesbezüglich zwar nicht zwingend, aber das geeignetste Mittel. Außerdem bedürfe es einer sehr hohen Dichte an Kontrollen und Überwachungen.

Aus dem Tenor des Urteils ist zu entnehmen, dass dem Mitgeschäftsführer quasi unüberwindbare Hürden für die Befreiung von der Mithaftung für Insolvenzschäden auferlegt sind. Denn wenn ein Unternehmen die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, ist dem ressortfremden Geschäftsführer erkennbar, dass ein Insolvenzrisiko besteht, und er ist zum Eingreifen verpflichtet. Somit greift die Haftungsbefreiung nur, wenn dieser Geschäftsführer trotz der Einrichtung eines vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Systems das Insolvenzrisiko unter keinen Umständen erkennen konnte. Dies ist fast nur bei nicht erkennbaren Falschinformationen durch den zuständigen kaufmännischen Geschäftsführer denkbar.

Geschäftsführer sollten bestehende Ressortverteilungsabsprachen überprüfen und anpassen. Es ist sehr zu empfehlen, dass die notwendigen Kontrollen umfassend durchgeführt werden und ein Informationssystem entwickelt wird, das auch den ressortfremden Geschäftsführern jederzeit die erforderliche Übersicht über die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglicht, um bei Auffälligkeiten umgehend einzugreifen zu können.

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