Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine Erdienbarkeitsprüfung bei Barlohnumwandlung
Stückmann Ad Hoc 2018/7
Laut Bundesfinanzhof kommt es bei der Entgeltumwandlung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung nicht auf die Erdienbarkeit an (Urteil vom 7.3.2018).
Eine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wird steuerlich grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn die Pensionszusage vor Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt wurde und das Dienstverhältnis bei Erteilung noch mindestens 10 Jahre besteht. Diese Grundsätze wendet die Finanzverwaltung auch auf Versorgungszusagen an, die durch Entgeltumwandlung des Gesellschafter-Geschäftsführers finanziert werden (OFD Niedersachsen vom 15.08.2014).
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die Erdienbarkeit im Falle einer Entgeltumwandlung jedoch grundsätzlich unerheblich, da der Arbeitnehmer die betriebliche Altersversorgung durch Verzicht auf laufenden Arbeitslohn selbst finanziert. Die GmbH ist dadurch finanziell nicht belastet. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung muss dabei formell fremdüblich sein.
Weiterhin hat der Bundesfinanzhof im Urteilsfall festgehalten, dass eine wertgleiche Umstellung des Durchführungsweges einer bestehenden Versorgungszusage nicht zur erneuten Erdienbarkeitsprüfung führt. Im Urteilsfall verblieb der bereits erdiente Versorgungsbetrag („past service“) in der Pensionszusage und für den „future service“ wurde der Durchführungsweg auf die rückgedeckte Unterstützungskasse umgestellt. Eine Zusageerhöhung wurde nicht vorgenommen.
Das Urteil wurde seitens der Finanzverwaltung noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und daher noch nicht allgemeingültig anerkannt. Mögliche Gestaltungen könnten durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden.