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Firmenwagenbesteuerung

BFH macht Firmenwagen steuerlich attraktiver. Bisher konnten nur feste, pauschale Zuzahlungen des Arbeitnehmers abgezogen werden. Nach der neuen Rechtsprechung können sämtliche Zahlungen des Arbeitnehmers (z. B. teilweise Zahlung von Benzinkosten) abgezogen werden.

Hintergrund

Die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der geldwerte Vorteil wird entweder nach der 1%-Regelung oder auf Basis eines Fahrtenbuches ermittelt. Sofern der Arbeitnehmer selbst Zuzahlungen leistet, mindern diese den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung.

Bislang werden von der Finanzverwaltung aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) nur pauschale Zuzahlungen zum Abzug zugelassen. Hierzu gehören z.B. ein fester monatlicher Betrag oder eine feste Kilometerpauschale. Mit Urteil vom 30.11.2016 hat der BFH jedoch seine Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert. Er sieht keinen Grund mehr für eine Differenzierung von Zuzahlungen. Somit mindern nunmehr nicht nur pauschale Zuzahlungen, sondern jegliche Art der Eigenleistung des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil. Solche Eigenleistungen können neben übernommenen Leasingraten nun auch selbstgezahlte Treibstoff- oder Reparaturkosten sowie Versicherungsbeiträge sein. Diese Kosten mindern in voller Höhe den geldwerten Vorteil, allerdings maximal auf EUR 0,00. Zu einem negativen geldwerten Vorteil kann es lt. BFH nicht kommen. Ebenso stellen übersteigende Beträge keine Werbungskosten dar.

Beispiel

Bruttolistenpreis PKW: EUR 50.000,00
Geldwerter Vorteil pro Monat (1%): EUR 500,00
Geldwerter Vorteil pro Jahr brutto: EUR 6.000,00
Selbstgetragene Benzinkosten pro Jahr: EUR  4.000,00
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Zu versteuernder geldwerter Vorteil: EUR 2.000,00

Konsequenzen

Sofern Arbeitnehmer bislang eine pauschale Zuzahlung leisten, kann diese unverändert bereits im Rahmen der Lohnabrechnung von dem geldwerten Vorteil gekürzt werden. Es besteht in diesen Fällen kein Handlungsbedarf.

Sollte der Arbeitnehmer jedoch bislang bestimmte Fahrzeugkosten, wie z. B. Benzinkosten, selbst getragen haben, haben sich diese noch nicht steuermindernd ausgewirkt. Er sollte daher diese Kosten auf jeden Fall im Rahmen seiner nächsten Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Sofern vergangene Jahre betroffen sind, für die die Bescheide noch geändert werden können, sollten auch für diese Jahre die getragenen Kosten noch geltend gemacht werden.

Künftig können die entsprechenden Kosten unmittelbar im Rahmen der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer muss hierfür dem Arbeitgeber schriftliche Nachweise über die Höhe der Kosten (z. B. Tankquittungen, Beitragsnachweis der Versicherung) vorlegen. Hiermit sollte jedoch aus Lohnsteuerhaftungsgründen möglichst noch so lange gewartet werden, bis die Veröffentlichung des oben genannten BFH-Urteils (VI R 2/2015) im Bundessteuerblatt erfolgt ist.

Ferner können Arbeitgeber zukünftig flexibler die Firmenwagengestellung ohne steuerliche Nachteile ausgestalten. Auch diesbezüglich sollte bis zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt abgewartet werden.

Ansprechpartner

  • Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs

    Dipl.-Kfm.
    Anna Margareta Gehrs

    Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

    +49 521 2993176

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  • Steuerberaterin Dipl.-Finanzw. (FH) Cathlen Brügge

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