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Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen bei der Pkw-Gestellung an Arbeitnehmer

Stückmann Ad Hoc 2018/4

Das BMF hat im Schreiben vom 04.04.2018 die steuerlichen Regelungen zur Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer zusammengefasst. Darin wird die Verwaltungsauffassung aus diversen BMF-Schreiben und zu ergangenen BFH-Urteilen zusammengefasst.

Folgende Änderungen bzw. Klarstellungen sind u.E. besonders hervorzuheben:

Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:

Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte taggenau bewerten, wenn keine anderweitige arbeitsvertragliche oder arbeits- bzw. dienstrechtliche Regelung getroffen wurde. An die Stelle der 0,03%-Regelung tritt die 0,002%-Regelung, bei der nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten zu berücksichtigen sind, aber gedeckelt auf 180 Tage im Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall jedoch seinen Mitwirkungspflichten nachkommen und dem Arbeitgeber monatlich eine Übersicht zu den getätigten Fahrten zur und von der ersten Tätigkeitsstätte zu Verfügung stellen.
Aus Sicht des Arbeitgebers führt die Anwendung der Einzelfahrtbewertung zu erheblichem Mehraufwand, da die durchgeführten Fahrten nachzuhalten und entsprechend abzurechnen sind. Sofern keine Einzelfahrtbewertung gewünscht wird und bislang nicht explizit ausgeschlossen wurde, sollten Arbeitgeber eine Regelung hinsichtlich der Nichtanwendung der Einzelfahrtbewertung treffen.

Kein geldwerter Vorteil bei Nutzungsverzichtserklärung des Arbeitnehmers:

Der Ansatz des geldwerten Vorteils nach der Prozent-Methode unterbleibt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein ernst gemeintes, tatsächlich gelebtes Nutzungsverbot für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und/oder mehr als eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung erteilt.
Erstmalig führt die Finanzverwaltung aus, dass dem Nutzungsverbot des Arbeitgebers ein ausdrücklich erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers gleich steht, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird.

1%-Regelung für zwei Firmenwagen auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens:

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehrere Firmenwagen zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil für Privatfahrten grundsätzlich für jeden Firmenwagen nach der 1%-Methode zu ermitteln und zu versteuern. Ist die Nutzung durch andere Personen aus der Privatsphäre des Arbeitnehmers so gut wie ausgeschlossen, so ist der geldwerte Vorteil nur für den überwiegend genutzten Firmenwagen zu ermitteln.
Der Ansatz des geldwerten Vorteils nur für den überwiegend genutzten Firmenwagen galt bislang auch bei der Verwendung von Wechselkennzeichen, da immer nur ein Firmenwagen genutzt werden kann. Diese Ausnahmeregelung ist nun ausdrücklich weggefallen.

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