News

Ein Paukenschlag des BFH - Der attac-Trägerverein ist nicht gemeinnützig

Mit Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17 entschied der BFH, dass gemeinnützige Körperschaften – hier: der attac-Trägerverein –  kein allgemeinpolitisches Mandat haben und daher nicht gemeinnützig sind.

Das BFH-Urteil vom 10.01.2019 (veröffentlicht am 27.02.2019) sorgt für großes Aufsehen. Der BFH versagt dem Trägerverein der globalisierungskritischen Organisation attac die Gemeinnützigkeit. Die von der attac geführten Kampagnen (z.B. das Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionensteuer, ein Bahnprojekt, das bedingungslose Grundeinkommen) stellen nach Auffassung des BFH keine gemeinnützige politische Betätigung dar. Das Verfahren wurde an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Der Bundesfinanzhof verwarf als höchstes deutsches Finanzgericht die Entscheidung der Vorinstanz (FG Hessen – 4 K 179/16). Diese hatte noch entscheiden, dass der attac-Trägerverein als gemeinnützige Körperschaft anzuerkennen sei. Die Förderung der von der Volksbildung mitumfassten politischen Bildung berechtige dazu, zu konkreten Handlungen aufzurufen und Forderungen zu tagespolitischen Fragen zu erheben.

Dieser Ansicht folgte der BFH nicht. Nach seiner Auffassung erfülle keinen gemeinnützigen (und damit steuerbegünstigten) Zweck, wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolge. Eine gemeinnützige Körperschaft dürfe sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der als Förderung der Allgemeinheit ausdrücklich genannten Zwecke diene, so der BFH. Die (gemeinnützige) Tätigkeit müsse darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Ziel dürfe nicht die Verfolgung von „Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art“ sein. Die Tätigkeit der Körperschaft dürfe „weder unmittelbar noch allein auf das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung gerichtet“ sein. Der mit der Steuerbegünstigung verbundenen Gemeinnützigkeit stehe aber nicht entgegen, wenn eine Tätigkeit „im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist“.

Auch sei die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken. Daran würde es scheitern, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen („allgemeinpolitisches Mandat“).

Fazit

Der BFH legt die Gemeinnützigkeitskriterien im Hinblick auf die allgemeinpolitische Betätigung eng aus. Der Verlust der Gemeinnützigkeit führt insbesondere dazu, dass die Betroffenen keine Spendenbescheinigungen für steuerliche Zwecke ausstellen dürfen. Letztendlich – auch wenn es der BFH so explizit nicht ausführt – geht es auch um die Gleichbehandlung mit politischen Parteien. Zuwendungen an politischen Parteien können wesentlich restriktiver steuermindernd geltend gemacht werden als Spenden an gemeinnützige Organisationen. Das Urteil hat über den Einzelfall des attac-Trägervereins Bedeutung, da sich (allgemein)politisch engagierende Vereine und Vereinigungen betroffen sein können.

Wir beraten Sie gerne!

  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Niels Doege

    Niels Doege

    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

    +49 521 2993134

    Detail
  • Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Christian Hahn

    Christian Hahn, LL.M.

    Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

    +49 521 2993238 (Sekretariat)

    Detail