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Das neue Transparenzregister kommt

Am 2. Juni 2017 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Geldwäscherichtlinie-Umsetzungsgesetz) zugestimmt. Damit verbunden ist insbesondere die Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG n.F.). Die neuen Regelungen sollen nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten bereits am 26. Juni 2017 in Kraft treten.

Einführung eines Transparenzregisters – Sinn und Zweck

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht sind vor allem die neuen Transparenzanforderungen von besonderer Bedeutung. Kern des neuen Geldwäschegesetzes (GwG n.F.) ist die Einführung eines vollkommen neuartigen elektronisch geführten Registers (Transparenzregister). Dieses Transparenzregister soll Transparenz in Unternehmensstrukturen schaffen und Auskunft darüber geben, welche natürliche Personen letztendlich hinter einer Gesellschaft bzw. Unternehmensstruktur stehen, die über substanzielle Kapital- oder Stimmrechtsbeteiligungen bzw. sonstiger Kontrollmöglichkeiten verfügen, selbst wenn diese nicht unmittelbare Gesellschafter sind (sog. wirtschaftlich Berechtigte).

Durch die neue Pflicht zur Meldung dieser wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister könnte dieses das Instrument für eine bislang nicht gekannte Publizität der Beteiligungsverhältnisse in Unternehmen werden. Denn aus den momentan bestehenden öffentlichen Registern gehen insbesondere die Angaben zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Interessen nicht hervor. Vor allem die im Mittelstand äußerst beliebten und bewährten Gestaltungen wie Unterbeteiligung, stille Gesellschaft, Treuhandbeteiligung, Anteilsnießbrauch sowie Pool-/Stimmrechtsvereinbarungen sind danach nunmehr unter Umständen offen zu legen.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Gemäß § 3 Abs. 2 GWG sind wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Gesetzes ausschließlich natürliche Personen, die – unmittelbar oder mittelbar – mehr als 25 % der Kapitalanteile einer Gesellschaft halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise eine kontrollierende Stellung innehaben. Bei Stiftungen werden insbesondere die Mitglieder des Vorstandes und als begünstigt bestimmte Personen zu den wirtschaftlich Berechtigten gezählt, bei Trusts und Treuhandkonstruktionen insbesondere die Treugeber und jeder, der einen beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung nehmen kann.

Unter Kontrolle versteht das Gesetz, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches entsprechend. Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Gesellschaften gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden.

Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht das Geldwäscherichtlinie-Umsetzungsgesetz eine Änderung des § 40 GmbH-Gesetz bzgl. der Gesellschafterliste vor. So besteht künftig für die Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht, in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste auch die prozentuale Beteiligung der einzelnen Gesellschafter am Stammkapital der GmbH anzugeben und bei jeder späteren Änderung anzupassen. So wird künftig eine Überschreitung der 25%-Schwelle des § 3 Abs. 2 GWG n.F. stets schon aus der Gesellschafterliste ersichtlich sein.

Wer muss welche Angaben melden?

Mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes trifft alle Vereinigungen im Sinne von § 20 Abs. 1 GwG n.F. (als Vereinigungen werden juristische Personen des Privatrechts (insb. GmbH, AG, KGaA, Vereine) sowie eingetragene Personengesellschaften (insb. OHG, KG, GmbH & Co. KG) angesehen), die bußgeldbewehrte Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen, soweit sich die Angaben nicht bereits aus bestimmten anderen öffentlichen Registern (z. B. Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister u. a.) ergeben. Um das Transparenzregister auf aktuellem und aussagekräftigen Stand zu halten werden neben den o. g. Vereinigungen auch deren Anteilseigner und in Einzelfällen auch die wirtschaftlich Berechtigten selbst in die Pflicht genommen.

Wer kann das Transparenzregister einsehen?

Das Transparenzregister ist kein öffentliches Register. Eine Einsichtnahme soll (anders als bei den meisten bestehenden öffentlichen Registern) nicht für jedermann möglich sein. Vielmehr ist ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachzuweisen, das beispielweise in der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Korruption oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Verschiedenen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden wird die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben jedoch grundsätzlich möglich sein. Im GwG n.F. wird klargestellt, dass sich die Abfrage nur auf Vereinigungen bezieht, somit die Suche nach einzelnen natürlichen Personen nicht möglich sein soll. Die Einsichtnahme soll ab dem 27. Dezember 2017 erfolgen können.

In einer der Zustimmung begleitenden Entschließung sprechen sich die Länder nachdrücklich für einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister aus. Gefordert werden ähnliche Zugangsmöglichkeiten wie zum Handelsregister. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Sanktionen und Haftungsrisiken

Die Verletzung der neuen Meldepflichten werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro, in schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Fällen sogar bis zu einer Million Euro, geahndet werden können.

Neben den Bußgeldern können den Geschäftsführern oder Vorständen der Vereinigungen auch Haftungsrisiken drohen. Denn nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei den Informationssammlungs- und Übermittlungs- bzw. Meldepflichten um Compliance-Pflichten.

Handlungsbedarf

Für alle verpflichteten Vereinigungen, Treuhänder und Stiftungen führt das Inkrafttreten des Gesetzes am 26. Juni 2017 zu Handlungsbedarf. Die Mitteilung an das Transparenzregister hat bis zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen. Sie müssen prüfen, ob für sie wirtschaftlich Berechtige existieren und wie die notwendigen Informationen nicht nur einmalig, sondern auch im Falle von Änderungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können.

Gern unterstützen wir Sie bei der Einhaltung der neuen Pflichten und stehen Ihnen für sämtliche Fragen rund um das Thema Transparenzregister gern zur Verfügung.

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