News

Bundestag und Bundesrat beschließen neues Infektionsschutzgesetz

Veröffentlicht: 19. November 2020

Das neu überarbeitete Infektionsschutzgesetz enthält nunmehr in § 28a „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ insbesondere eine detaillierte Auflistung von Corona-Sofortmaßnahmen, die im Falle stark ansteigender Infektionszahlen vom Bund und den Bundesländer ergriffen werden können. Zu diesen nunmehr gesetzlich ausführlich geregelten Maßnahmen gehören die Anordnung von Maskenpflicht, Abstandsgebot, Reisebeschränkungen und Ausgangssperren, sowie die Anordnung von Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Bereich, die Schließung von Betrieben und die Verhängung von Veranstaltungsgeboten. Das Gesetz wurde am 18. November 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt bereits ab 19. November 2020 in Kraft.

Warum war eine Überarbeitung des bestehenden Infektionsschutzgesetzes überhaupt notwendig? Dies hat einen verfassungsrechtlichen Hintergrund, da die Landesregierungen die Verordnungen zu Corona-Schutzmaßnahmen bisher auf Basis einer allgemeinen Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes treffen mussten. Gerichte und Juristen sahen diese allgemeine Klausel oftmals als nicht (mehr) ausreichend an, da die Corona-Schutzmaßnahmen unstreitig in die Grundrechte der Bürger eingreifen und es für einen solchen Eingriff bisher keine konkrete Benennung möglicher Maßnahmen gab. Es fehlte am sogenannten „parlamentarischen Vorbehalt der Gesetzgebung“.

Eine solche Konkretisierung von Maßnahmen zur  Eindämmung von Infektions-Gefahrenlagen, wie sie die aktuelle Pandemie darstellt, findet sich nunmehr in § 28a des Infektionsschutzgesetzes. Damit werden grundrechtseinschränkende Maßnahmen der Bundesländer zur Bekämpfung der Pandemie vom Parlament durch die Gesetzgebung konkretisiert. Neben den bereits genannten Maßnahmen gehören zum neuen Gesetz auch Verbesserungen des Datenschutzes bei der Erfassung von Kontaktdaten (eine Weitergabe an Dritte ist gesetzlich verboten), Leitlinien für die Abwägung bei grundrechtsrelevanten Eingriffen beispielsweise in die Versammlungsfreiheit und die Verneinung von Verdienstausfall für Arbeitnehmer im Falle vermeidbarer Reisen in ein Risikogebiet mit anschließender Quarantäne. Im Gegensatz zu Reiserückkehrern aus Risikogebieten erhalten erwerbstätige Eltern, die Verdienstausfälle erleiden würden, da sie ihre Kinder aufgrund Schließung oder Quarantäne zu Hause betreuen müssen, weiterhin finanzielle Unterstützung.

Fazit

Das neue Infektionsschutzgesetz schafft nunmehr eine verbindlichere Gesetzeslage. Ob die vorgenommene Konkretisierung zur Einhaltung des parlamentarischen Vorbehalts zur Gesetzgebung nunmehr Genüge getan wurde, muss ggf. das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Wir beraten Sie gerne!

  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht Marrie Landt

    Marrie Landt

    Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

    +49 521 29934171 (Sekretariat)

    Detail