BMF gewährt Vertrauensschutz in Sanierungsfällen – der Sanierungserlass gilt für Sanierungsmaßnahmen bis zum 8. Februar 2017
Mit BMF-Schreiben vom 27. April 2017 bestätigt das BMF den Vertrauensschutz in Sanierungsfällen, wenn Steuerpflichtigen aufgrund der BMF-Schreiben vom 27. März 2003 und 22. Dezember 2009 (sog. „Sanierungserlass“) Steuern auf Sanierungsgewinne erlassen wurden bzw. verbindliche Auskünfte zum Erlass der Steuern erteilt worden sind.
Dieses aktuelle BMF-Schreiben ist wichtig, denn der Große Senat des BFH hatte mit Urteil vom 28. November 2016 (veröffentlicht am 8. Februar 2017) entschieden, dass der oben genannte „Sanierungserlass“ mangels gesetzlicher Regelung unrechtmäßig sei.
Für die Steuerpflichtigen bedeutet diese Situation einen untragbaren Schwebezustand. Hierauf hat das BMF mit dem oben genannten Schreiben vom 27. April 2017 reagiert und gewährt Vertrauensschutz für bis zum 8. Februar 2017 vollzogene Maßnahmen.
Im Einzelnen:
Ist die Sanierungsmaßnahme (Forderungsverzicht eines Gläubigers) bis zum 8. Februar 2017 vollzogen worden oder ist bis zum 8. Februar 2017 ein Insolvenzplan rechtsgültig festgestellt worden, gilt der Vertrauensschutz. Die ursprünglichen BMF-Schreiben zum sog. „Sanierungserlass“ gelten trotz der oben genannten gegenteiligen Rechtsprechung des Großen Senats des BFH fort.
Sofern verbindliche Auskünfte oder verbindliche Zusagen aufgrund der BMF-Schreiben zum sog. „Sanierungserlass“ bis zum 8. Februar 2017 erteilt worden sind, sollen diese nicht aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH aufgehoben oder zurückgenommen werden. Sie gelten damit fort.
Bei anderen Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung – insbesondere betr. noch nicht abgeschlossener Sanierungsmaßnahmen – soll im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen werden.
Auch verbindliche Auskünfte sollen künftig weiter erteilt werden, allerdings mit einem besonderen Widerrufsvorbehalt im Hinblick auf die zukünftige gesetzliche Regelung.
Mit dem BMF-Schreiben vom 27. April 2017 gewährt die Finanzverwaltung großzügigen Vertrauensschutz in Fällen des sog. „Sanierungserlasses“. Allerdings sind die Gerichte hieran nicht gebunden, wie die Entscheidung des Großen Senats vom 28. November 2016 zeigt. Letztlich helfen kann nur der Gesetzgeber!