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Bitcoin & Co. – Verwaltung nimmt Stellung zur umsatz- und ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen

Geschäfte mit Kryptowährungen wie Bitcoin erfreuen sich großer Beliebtheit. Dabei stellt sich naturgemäß auch die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Transaktionen. Die Verwaltung hat nun in mehreren aktuellen Verlautbarungen dazu Stellung bezogen.

Mit Schreiben vom 27.02.2018 hat das BMF die Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungsgeschäften dargelegt. Entsprechend dem EuGH-Urteil vom 22.10.2015 – C-264/14, Hedqvist, ist der Umtausch von Bitcoin und anderen Kryptowährungen in konventionelle Währung und umgekehrt umsatzsteuerfrei zu behandeln. Werden Kryptowährungen wie ein „normales“ Zahlungsmittel eingesetzt, ergeben sich grundsätzlich keine umsatzsteuerlichen Besonderheiten. Das umsatzsteuerlich relevante Entgelt soll unter Verwendung von z. B. im Internet verfügbaren Umrechnungskursen zum Zeitpunkt der Leistung in die jeweils anzuwendende konventionelle Währung ermittelt werden.

Unklar war bisher vor allem die umsatzsteuerliche Behandlung des sog. „mining“, also des Schürfens neuer Einheiten der jeweiligen Kryptowährung. Hierzu führt das BMF nun aus, dass es sich um nicht steuerbare Vorgänge handeln soll, da es an einem Entgelt und einem identifizierbaren Leistungsempfänger fehlt. Dem Vernehmen nach ist die vom BMF vertretene Auffassung Ergebnis der Diskussionen auf EU-Ebene, so dass von einer einheitlichen Anwendung dieser Grundsätze innerhalb des Mehrwertsteuersystems der EU ausgegangen werden kann.

Im Hinblick auf die ertragsteuerliche Behandlung von Bitcoin-Geschäften im Privatvermögen hat das Finanzministerium Hamburg mit Schreiben vom 11.12.2017 Stellung bezogen. Wie erwartet soll es sich bei dem Verkauf und der Nutzung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel um private Veräußerungsgeschäfte handeln, die lediglich innerhalb der sog. Spekulationsfrist von einem Jahr steuerbar sind. Zu beachten ist, dass diese Grundsätze sowohl für Gewinne als auch für Verluste gelten. Ausdrücklich weisen wir zudem darauf hin, dass private Veräußerungsgeschäfte nur dann vorliegen, wenn die jeweilige Kryptowährung unmittelbar gehalten wird. Gewinne und Verluste aus anderen Finanzinstrumenten, die nur mittelbar an Kryptowährungen gekoppelt sind, zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, für die keine Spekulationsfrist gilt.

Die Bundesregierung hat sich darüber hinaus am 05.01.2018 zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungstransaktionen im Betriebsvermögen geäußert. Mit der einhelligen Meinung in der Literatur wird von einer Qualifikation von Kryptowährungen als Wirtschaftsgut ausgegangen, so dass Gewinne und Verluste grundsätzlich stets steuerlich zu berücksichtigen sind. Kosten für „mining“ sollen als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Nicht eindeutig ist in diesem Zusammenhang, ob nach Verwaltungsauffassung die selbst geschürften Kryptowährungseinheiten aktivierungspflichtig sind oder nicht.

Mit den genannten Stellungnahmen hat die Verwaltung im Hinblick auf die grundsätzliche steuerliche Behandlung von Kryptowährungen Klarheit geschaffen, was aus Sicht des Steuerpflichtigen durchaus zu begrüßen ist. Allerdings sind einige Aspekte und Detailprobleme noch nicht abschließend geklärt. Dazu zählt unter anderem die Frage, wann aus Sicht der Verwaltung die Grenze zur Gewerblichkeit beim Handel mit Kryptowährungen und dem „mining“ überschritten wird. Auch wird abzuwarten sein, welche Anforderungen die Finanzverwaltung an den Wertnachweis stellen wird.


Herr Dr. Eberhardt hat zu diesem Thema am 23.02.2018 bei einer Veranstaltung des Jungen Wirtschaftsrates Schleswig-Holstein in Hammoor bei Hamburg einen Vortrag gehalten.

Artikel: Wirtschaftsrat der CDU e.V. – WIR im Norden, Ausgabe 2/2018

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