Assoziierte Unternehmen und Anteilmäßige Konsolidierung – DRSC verabschiedet DRS 26 und DRS 27 (vormals E-DRS 34 und E-DRS 35)
Der HGB-Fachausschuss des DRSC hat am 17. Juli 2018 den DRS 26 zu Assoziierten Unternehmen und den DRS 27 zur Anteilmäßigen Konsolidierung verabschiedet.
Der DRS 26 konkretisiert die Regelungen zur Behandlung assoziierter Unternehmen gem. §311 und §312 HGB, welche die Abbildung dieser Unternehmen entsprechend der Equity-Methode im Konzernabschluss normieren.
Regelungsinhalt des DRS 27 sind die Kriterien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens i.S.v. § 310 Abs. 1 HGB sowie die Anwendung der Vorschriften zur Vollkonsolidierung bei Einbeziehung eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss.
Die bisherige Behandlung assoziierter Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss wird durch die DRS nicht grundlegend neu geregelt. Vielmehr wird zur Anwendung der bestehenden gesetzlichen Regelungen Stellung genommen und Zweifelsfragen geklärt.
Die beiden DRS werden nach Bekanntmachung durch das BMJV (Bundes¬ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) den DRS 8 „Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss” und den DRS 9 „Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss” ersetzen. Das Erstanwendungsdatum wurde auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, festgelegt. Die Regelungen sind dann verpflichtend in handelsrechtlichen Konzernabschlüssen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§ 290 HGB oder § 11 PublG) oder freiwillig aufgestellt werden, anzuwenden und gelten branchenübergreifend. Eine vorzeitige Anwendung wird empfohlen.
DRS 26 konkretisiert die Kriterien des § 311 HGB für das Bestehen eines assoziierten Unternehmens, auf das ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss ausübt. Voraussetzung ist, dass die Ausübung des maßgeblichen Einflusses auf die Geschäfts- und Finanzpolitik entweder tatsächlich erfolgt oder widerlegbar vermutet wird. Die Gesamtumstände sind dabei einzelfallbezogen zu würdigen.
Im Unterschied zu dem bisherigen Standardentwurf (E-DRS 34) wird bei der Regelung zur negativen Assoziierungsvermutung ein Anteilsbesitz kleiner 20% nunmehr als Indikator verstanden. Demnach ist nun zusätzlich durch eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände zu beurteilen, ob nicht doch ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.
Des Weiteren werden die Vorschriften des § 312 HGB zur Anwendung der Equity-Methode bei der Bewertung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im handelsrechtlichen Konzernabschluss behandelt und damit im Zusammenhang stehende Zweifelsfragen adressiert. Die Ermittlung des erstmaligen Equity-Wertansatzes sowie dessen Fortschreibung werden im Detail dargestellt. Als Anwendungshilfe enthält der Standard im Anhang ein Schema zu Fortschreibung des Equity-Wertansatzes.
Nach DRS 26 sind, sofern dem Mutterunternehmen alle bilanzierungsrelevanten Informationen vorliegen, Kapitalmaßnahmen beim assoziierten Unternehmen, die zu einer anlassbezogenen, nicht periodischen Fortschreibung des Equity-Wertes führen, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Stichtag des Abschlusses, welcher der Equity-Methode zugrunde liegt, jedoch bis zum Konzernabschlussstichtag erfolgen. Der Standardentwurf (E-DRS 34) sah bzgl. der Berücksichtigungspflicht einer Kapitalmaßnahme nicht die Kenntniserlangung über die Kapitalmaßnahme, wie nun final festgelegt, sondern die Auslösung der Kapitalmaßnahme als maßgebliches Kriterium an.
Darüber hinaus macht DRS 26 Ausführungen zu den Angaben im Konzernanhang, die bei Vorliegen von assoziierten Unternehmen und Anwendung der Equity-Methode gefordert sind.
DRS 27 konkretisiert die Vorschriften zur anteilmäßigen Konsolidierung gem. § 310 HGB, welche die Einbeziehung eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss regeln.
Dabei werden die Kriterien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens spezifiziert, die Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes zur anteilmäßigen Konsolidierung sind. Der Standard stellt klar, dass die gemeinsame Führung i.S.d. § 310 HGB die tatsächliche gleichberechtigte Ausübung des beherrschenden Einflusses auf die Finanz- und Geschäftspolitik erfordert und adressiert damit in Zusammenhang stehende Zweifelsfragen.
Des Weiteren werden Ausführungen zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Vollkonsolidierung gemacht. Dies ist gerade dann relevant, wenn von dem (Methoden-)Wahlrecht zur Quoten- bzw. anteilmäßigen Konsolidierung für ein Gemeinschaftsunternehmen Gebrauch gemacht wird. Abschließend enthält DRS 27 Erläuterungen zu den geforderten Angaben im Konzernanhang.
Gegenüber dem Standardentwurf (E-DRS 35) wurden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen.