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Patientenverfügungen und „Notfallkoffer“ für Geschäftsführer

aus Steuern & Wirtschaft aktuell

In nunmehr mehreren Beschlüssen hat der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung genommen, welche inhaltlichen Voraussetzungen an eine Patientenverfügung zu stellen sind. Danach müssen zu unterschiedlichen Situationen konkrete Regelungen für ärztliche Maßnahmen festgelegt werden.

Allgemeine Formulierungen, wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wollen, reichen für eine wirksame Patientenverfügung nicht aus. Die Anforderungen an eine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung werden hier nicht erfüllt. Eine wirksame Patientenverfügung erfordert für Einzelfälle bzw. spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen. Falls eine wirksame Verfügung getroffen wurde, bedarf es später keiner Entscheidung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten mehr. Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte muss dann nur noch Sorge dafür tragen, dass der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille des Betroffenen beachtet wird. Das Justiz- und Verbraucherschutzministerium rät dazu, sich bei der Abfassung seiner Patientenverfügung durch einen Arzt oder eine andere fachkundige Person oder Organisation beraten zu lassen.

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Als Geschäftsführer sollte man aber auch das Unternehmen auf den Fall der eigenen vorübergehenden oder dauernden Handlungsunfähigkeit bzw. einen plötzlichen Todesfall vorbereiten. Ziel ist hierbei, dass das Unternehmen in solchen Ausnahmesituationen handlungsfähig bleibt. Bewährt hat sich für diese Fälle ein „Notfallkoffer“.

In diesem Notfallkoffer sollte sich eine Vollmacht für einen Notgeschäftsführer befinden sowie ein Notfallfahrplan mit Checklisten bzw. Anweisungen, wer wann was macht. Diese Vollmacht muss rechtswirksam unterschrieben werden. Sie sollte den Umfang der Befugnisse, ggf. die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten, die Geltungsdauer und die Widerrufsmöglichkeit beinhalten.

Mit dem Notfallkoffer sollte der Notgeschäftsführer z. B. informiert werden über:

  • Zweit-Schlüssel-Depot (für Geschäftsräume, Safe, Schließfächer, Fahrzeuge etc.)
  • PC-, Tablet-, Smartphone-, Raum- und sonstige technische Zugänge
  • Passwörterübersicht und ggf. PIN-/TAN-Listen
  • Übersicht zu Versicherungen / Aufbewahrung der Policen
  • Wichtige Adressen (Familienangehörige, Berater, Kooperationspartner)
  • Namen von wichtigen Mitarbeitern und deren Funktionen im Unternehmen


Wichtig ist außerdem, dass die Person des Notgeschäftsführers und dessen Befugnisse den 
leitenden Mitarbeitern des Unternehmens mehr oder weniger detailliert bekannt gegeben werden, damit diese Personen vertrauensvoll mit dem Notgeschäftsführer zusammenarbeiten.

Auch eine Handlungsfähigkeit von Gesellschaftern sollte bedacht werden, denn ggf. müssen z. B. Geschäftsführer abberufen oder bestellt und Jahresabschlüsse festgestellt werden. Für solche Fälle sollten Gesellschafter Vollmachten für ihre Vertretung in den Gesellschafterversammlungen erteilen.

Zusätzlich sollten Regelungen für die Versorgung der Angehörigen getroffen werden. Dies betrifft insbesondere die kurzfristige Ausstattung mit Liquidität zur Bestreitung von Behandlungskosten der erkrankten Person und des eigenen Lebensunterhalts..

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